BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 90/02 vom 1. August 2002 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 1. August 2002, an der teilgeno m men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan d - gerichts Hannover vom 29. Oktober 2001 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch en t standenen notwendigen Auslagen trgt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen w e - gen Betruges in fünf Fllen - unter Annahme des Regelbeispiels der Gewerb s - mßigkeit - zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstre k - kung zur Bewhrung ausgesetzt worden ist. Mit ihrer zuungunsten der Ang e - klagten eingelegten, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß die Angeklagte nicht wegen gewerbsmßigen Bandenbetruges (§ 263 Abs. 5 StGB) verurteilt worden ist. Außerdem rügt sie die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Genera l - bunde s anwalts offensichtlich unbegründet. - 4 - Das Urteil war auch nicht zugunsten der Angeklagten aufzuheben (§ 301 StPO). Der Senat konnte dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrnde mit noch hinreichender Deutlichkeit ausreichende Feststellungen zum Betrugsvo r - satz, zur Mittterschaft und zur Gewerbsmûigkeit en t nehmen. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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