BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 90/03 vom8. April 2003in der Strafsachegegenwegen BetrugsDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsHannover vom 11. November 2002 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß derAngeklagte des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in neun Fällen schul-dig ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert
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