BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 90/08 vom 19. Juni 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja ___________________________________ StGB 247247 78 a, 332, 334 Werden Bestechung und Bestechlichkeit in der Form begangen, dass der Beste-chende zun344chst den Vorteil gew344hrt und der Amtstr344ger sodann die pflichtwidrige Diensthandlung vornimmt, so beginnt die Verj344hrung beider Straftaten erst mit der Vornahme der Diensthandlung. BGH, Urt. vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08 - LG D374sseldorf in der Strafsache gegen - 2 - 1. 2. 3. 4. wegen zu 1.: Bestechlichkeit zu 2. und 3.: Bestechung zu 4.: Beihilfe zur Bestechlichkeit - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 12. Juni 2008 in der Sitzung am 19. Juni 2008, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Staatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. und Prof. Dr. - in der Verhandlung vom 12. Juni 2008 - als Verteidiger des Angeklagten J. , Rechtsanw344ltin - in der Verhandlung vom 12. Juni 2008 - als Verteidigerin des Angeklagten T. , Rechtsanwalt Dr. - in der Verhandlung vom 12. Juni 2008 - als Verteidiger des Angeklagten Dr. M. , Justizangestellte in der Verhandlung vom 12. Juni 2008, Justizamtsinspektor bei der Verk374ndung am 19. Juni 2008 als Urkundsbeamte der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 20. August 2007 mit den Feststel-lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Essen zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat das gegen den Angeklagten J. wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit, gegen die Angeklagten T. und V. wegen des Vorwurfs der Bestechung sowie gegen den Angeklagten Dr. M. wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Bestechlichkeit gef374hrte Strafverfahren hinsicht-lich aller Angeklagter eingestellt (247 260 Abs. 3 StPO), weil der Verfolgung der angeklagten Delikte das Verfahrenshindernis der Verj344hrung entgegenstehe. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundes-anwalt vertretenen Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 I. Nach der Anklageschrift soll der Angeklagte J. als f374r das Baupla-nungs- und Bauordnungsamt zust344ndiger Beigeordneter der Stadt R. aufgrund einer entsprechenden Absprache mit den Angeklagten T. und V. 2 - 5 - im Zeitraum von 1992 bis 1999 im Zusammenhang mit drei Bauprojekten pflichtwidrige Diensthandlungen im Interesse der Angeklagten T. und V. vorgenommen haben, deren Unternehmen an diesen Projekten beteiligt waren. Im Gegenzug habe der Angeklagte J. vereinbarungsgem344337 zwei gr366337ere Geldzahlungen erhalten. Diese Zahlungen seien von den Angeklagten T. und V. zur Verschleierung auf Scheinrechnungen an die Dr. Ing. M. & Partner GmbH geleistet worden, deren Gesch344ftsf374hrer der Ange-klagte Dr. M. war. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass 149.500 DM am 4. November 1994 und 100.050 DM am 23. Mai 1995 von den Angeklagten T. und V. an die Dr. Ing. M. & Partner GmbH flossen und als letz-te eventuell pflichtwidrige Diensthandlung des Angeklagten J. zugunsten der Angeklagten T. und V. ein Bescheid vom 4. Mai 1999 in Betracht kommt, durch den der V. GmbH & Co. KG im Wege der Befreiung nach 247 31 Abs. 2 BauGB der Bau von drei Doppelh344usern anstelle der im Bebau-ungsplan vorgesehenen zwei Gruppen zu je drei H344usern genehmigt wurde. Von einer weiteren Aufkl344rung des Sachverhalts hat das Landgericht abgese-hen, weil bei dieser Sachlage nach seiner Auffassung Verfolgungsverj344hrung eingetreten sei. Sowohl die m366gliche Bestechlichkeit als auch die m366gliche Be-stechung seien mit dem letzten Zufluss eines Vorteils an den Angeklagten J. 374ber die Dr. Ing. M. & Partner GmbH am 23. Mai 1995 beendet gewe-sen; dagegen sei es unerheblich, dass der Angeklagte J. danach mit Be-scheid vom 4. Mai 1999 noch eine m366glicherweise pflichtwidrige Diensthand-lung vorgenommen habe, die auf die getroffene Unrechtsvereinbarung zur374ck-ging. Seit dem 23. Mai 1995 sei aber mehr als das Doppelte der f374nf Jahre betragenden Verj344hrungsfrist verstrichen (247 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB i. V. m. 247 78 Abs. 3 Nr. 4, 247 78 a StGB). 3 II. - 6 - Das Urteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Da das Landgericht abweichende Feststellungen nicht getroffen hat, ist f374r diese Pr374-fung davon auszugehen, dass die Anklagevorw374rfe zutreffen, mithin auch der Bescheid vom 4. Mai 1999 pflichtwidrig und durch die Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten J. , T. und V. sowie die bereits geleis-teten Zahlungen motiviert war. Auf dieser Grundlage sind die den Angeklagten angelasteten Straftaten der Bestechlichkeit, der Bestechung sowie der Beihilfe zur Bestechlichkeit entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht verj344hrt. 4 1. Das Landgericht hat f374r die dem Angeklagten J. vorgeworfene Bestechlichkeit (247 332 Abs. 1 Satz 1 StGB) und die den Angeklagten T. und V. angelastete Bestechung (247 334 Abs. 1 Satz 1 StGB) einen unzutreffen-den Verj344hrungsbeginn angenommen. Der jeweilige Lauf der Verj344hrungsfrist wurde nicht schon mit dem Zufluss des letzten Vorteils am 23. Mai 1995, son-dern erst mit der Vornahme der letzten Diensthandlung am 4. Mai 1999 in Gang gesetzt. 5 a) Gem344337 247 78 a Satz 1 StGB beginnt die Verj344hrung, sobald die Tat be-endet ist. Nach dem vom Bundesgerichtshof in st344ndiger Rechtsprechung an-gewendeten materiellen Beendigungsbegriff ist dies erst der Fall, wenn der T344-ter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschlie337t, das Tatunrecht mithin tats344chlich in vollem Umfang verwirklicht ist (s. etwa BGHSt 43, 1, 7; BGH NStZ 2004, 41; NJW 2006, 925, 927 [insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt]). Dies bedeutet, dass die Beendigung der Tat nicht allein an die weitere Verwirk-lichung tatbestandlich umschriebener Merkmale der Straftat nach deren Vollen-dung ankn374pft (so aber die Vertreter der tatbestandlichen Beendigungslehre; vgl. etwa K374hl in FS f374r Roxin S. 665, 673 ff.; Schmitz, Unrecht und Zeit S. 213 ff.; Mitsch in M374nchKomm-StGB 247 78 a Rdn. 5; Lackner/K374hl, StGB 26. Aufl. vor 247 22 Rdn. 2 m. w. N.); vielmehr z344hlen zur Tatbeendigung auch solche Um- 6 - 7 - st344nde, die - etwa weil der Gesetzgeber zur Gew344hrleistung eines effektiven Rechtsg374terschutzes einen Deliktstypus mit vorverlagertem Vollendungszeit-punkt gew344hlt hat - zwar nicht mehr von der objektiven Tatbestandsbeschrei-bung erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das gesch374tzte Rechtsgut perpetuieren oder gar intensi-vieren (vgl. Jescheck in FS f374r Welzel, S. 683, 685 ff.; Hillenkamp in LK vor 247 22 Rdn. 30; Eser in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. vor 247 22 Rdn. 4, 8; Hau, Die Beendigung der Straftat und ihre rechtliche Wirkungen, 1974, S. 31 f.). Von die-sen Grunds344tzen abzuweichen, besteht kein Anlass. b) F374r den Straftatbestand der Bestechlichkeit bedeutet dies: Sind sich der Amtstr344ger und der Bestechende 374ber die pflichtwidrige Diensthandlung sowie die hierf374r zu erbringende Gegenleistung einig und wird die Unrechtsver-einbarung auch tats344chlich vollst344ndig umgesetzt, so kommt es f374r die Tatbe-endigung auf die jeweils letzte Handlung zur Erf374llung der Unrechtsvereinba-rung an. Wird die pflichtwidrige Diensthandlung erst nach der Zuwendung des Vorteils vorgenommen, so f374hrt somit erst dies zur Beendigung der Tat (J344hnke in LK 11. Aufl. 247 78 a Rdn. 3, 5; ebenso Schmid in LK 12. Aufl. 247 78 a Rdn. 3, 5; wohl auch Fischer, StGB 55. Aufl. 247 331 Rdn. 30; Lackner/K374hl aaO 247 78 a Rdn. 4; s. die - allerdings nicht tragende - Formulierung in BGHSt 11, 345, 347; vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl. 247 299 Rdn. 60 f374r Bestechlichkeit und Beste-chung im gesch344ftlichen Verkehr; Senat, Urt. vom 10. Januar 2008 - 3 StR 462/07 - Rdn. 22 - juris - f374r die Abgeordnetenbestechung, 247 108 e StGB; offen gelassen bei Jescheck in LK 247 331 Rdn. 32; aA Otto in FS f374r Lackner, S. 715, 720, 722; Korte in M374nchKomm-StGB 247 331 Rdn. 192; Lemke in NK StGB 247 78 a Rdn. 4; Kuhlen in NK 247 331 Rdn. 128; Stree/Sternberg-Lieben in Sch366n-ke/Schr366der aaO 247 78 a Rdn. 2). Zwar ist die Vornahme der pflichtwidrigen Diensthandlung nicht objektives tatbestandliches Element des 247 332 Abs. 1 Satz 1 StGB; die Bestechlichkeit ist vielmehr bereits dann vollendet, wenn der Amtstr344ger f374r eine ausge374bte oder k374nftige pflichtwidrige Diensthandlung ei- 7 - 8 - nen Vorteil fordert, sich versprechen l344sst oder annimmt. Die pflichtwidrige Diensthandlung ist aber dennoch zentraler Bezugspunkt all dieser Tatbestands-varianten. Sie umschreibt den materiellen Unrechtskern, der den Tatbestand der Bestechlichkeit von dem der Vorteilsannahme abhebt und die erh366hte Strafandrohung im Vergleich zu 247 331 Abs. 1 StGB rechtfertigt; dies gilt selbst im Falle einer f374r sich fehlerfreien Ermessensentscheidung, deren Pflichtwidrig-keit allein dadurch begr374ndet wird, dass der Amtstr344ger sich bei der Entschei-dung durch den Vorteil beeinflussen l344sst oder sich wenigstens beeinflussbar zeigt (247 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB; Fischer aaO 247 332 Rdn. 6 m. w. N.). Wird die pflichtwidrige Diensthandlung vorgenommen, so findet der Angriff auf das Schutzgut des 247 331 StGB erst darin seinen Abschluss; denn die Lauterkeit der Amtsaus374bung (BGHSt 10, 237, 241 f.; 14, 123, 131; 15, 88, 96) sowie das 366f-fentliche Vertrauen in diese (BGHSt 15, 88, 96; 30, 46, 48; BGH NJW 1984, 2654) werden am nachhaltigsten dadurch beeintr344chtigt, dass der durch die Bestechung befangene Amtstr344ger den "Staatswillen" tats344chlich verf344lscht, indem er die erkaufte pflichtwidrige Diensthandlung aus374bt (vgl. BTDrucks. 7/550 S. 269). c) Nichts anderes gilt f374r die Bestechung. F374r dieses der Bestechlichkeit spiegelbildlich gegen374berstehende Vergehen wird allgemein von einem identi-schen Beendigungszeitpunkt ausgegangen (vgl. BGH NJW 1998, 2373; 2006, 925, 927; Kuhlen aaO 247 333 Rdn. 17, 247 334 Rdn. 12; Korte aaO 247 333 Rdn. 46; Lemke aaO 247 78 a Rdn. 4; Fischer aaO 247 78 a Rdn. 8; J344hnke aaO 247 78 a Rdn. 5; Schmid aaO 247 78 a Rdn. 5; Lackner/K374hl aaO 247 78 a Rdn. 4). Dem ist jeden-falls f374r den Fall zu folgen, dass Amtstr344ger und Bestechender die getroffene Unrechtsvereinbarung beidseitig erf374llen; hier gilt auch f374r die Bestechung, dass die Tat erst mit der letzten Handlung zur Erf374llung der Unrechtsvereinbarung beendet wird, unabh344ngig davon, ob diese in der Zuwendung des Vorteils oder der pflichtwidrigen Diensthandlung liegt. Auch bei der Bestechung tritt mit der pflichtwidrigen Diensthandlung eine Vertiefung des materiellen Unrechts durch 8 - 9 - Intensivierung der Rechtsgutsverletzung ein, da der Bestechende damit die Fr374chte seiner unlauteren Zuwendung erh344lt und damit das Endziel seines strafbaren Verhaltens erreicht. Erst hierdurch finden auch aus seiner Sicht das unlautere Zusammenwirken mit dem Amtstr344ger und sein rechtsverneinendes Tun ihren Abschluss. Nur nachfolgende Handlungen des Bestechenden, die die pflichtwidrige Diensthandlung ausnutzen, sind f374r die Beendigung der Beste-chung ohne Belang; denn sie liegen au337erhalb der Erf374llung der Unrechtsver-einbarung (vgl. BGH NJW 1998, 2373; Lackner/K374hl aaO 247 78 a Rdn. 4). Dies 344hnelt der Rechtslage beim Betrug, wo erst mit dem Eintritt des erstrebten rechtswidrigen Verm366gensvorteils die Tat beendet ist. d) Gegen dieses Ergebnis kann nicht eingewendet werden, dass danach in den F344llen, in denen es - etwa weil sich die Tat in dem Fordern oder Anbieten eines Vorteils ersch366pft - nicht zu einer Unrechtsvereinbarung kommt oder in denen der Amtstr344ger die Unrechtsvereinbarung nicht erf374llt, die Tat nie been-det werde und damit auch die Verj344hrungsfrist nie zu laufen beginne; denn die-ser Einwand trifft schon in seiner Voraussetzung nicht zu. Lehnt etwa der Amts-tr344ger den ihm angebotenen Vorteil und die ihm angesonnenen pflichtwidrige Diensthandlung ab, so ist die Bestechung in der Tatvariante des Anbietens schon hiermit nicht nur voll-, sondern auch beendet; gleiches gilt spiegelbildlich f374r die Bestechlichkeit, wenn der Amtstr344ger vergeblich einen Vorteil f374r eine pflichtwidrige Diensthandlung fordert. Kommt es dagegen in der Form des Ver-sprechens und Sich-Versprechen-Lassens eines Vorteils oder in sonstiger Wei-se zu einer Unrechtsvereinbarung, deren Erf374llung ausbleibt, so ist die Beste-chung wie die Bestechlichkeit jedenfalls in dem Zeitpunkt beendet, in dem sich die Vereinbarung endg374ltig als "fehlgeschlagen" erweist (so BGH NStZ 2004, 41, 42). Es k366nnte demgegen374ber aber auch erwogen werden, die jeweilige Tat in einer Betrachtung ex post dann als mit der Unrechtsvereinbarung beendet anzusehen, wenn innerhalb des der gesetzlichen Verj344hrungsfrist entsprechen- 9 - 10 - den Zeitraums von f374nf Jahren keine Bem374hungen zu deren Erf374llung mehr entfaltet werden. Auch aus 247247 331, 333 StGB nF l344sst sich nichts Gegenteiliges herleiten. Zwar muss bei der Vorteilsannahme und der Vorteilsgew344hrung der Vorteil nicht mehr auf eine konkretisierte Diensthandlung bezogen sein; vielmehr ge-n374gt es, wenn er allgemein f374r die Dienstaus374bung gedacht ist. Dies bedeutet indessen nur, dass in den F344llen der 247247 331, 333 StGB, in denen sich die Un-rechtsvereinbarung nicht auf eine konkrete Diensthandlung, sondern nur allge-mein auf die Dienstaus374bung des Amtstr344gers bezieht, die Tatbeendigung ge-gebenenfalls nach anderen rechtlichen Kriterien zu bestimmen ist. Weiterge-hende Folgerungen, insbesondere zu 247247 332, 334 StGB ergeben sich hieraus nicht. 10 e) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht vorliegender Entschei-dung nicht entgegen. Soweit f374r die Beendigung der Bestechlichkeit verschie-dentlich ausschlie337lich auf den Zufluss des Vorteils abgestellt wurde, ohne den Zeitpunkt der Diensthandlung zu erw344hnen (BGHSt 10, 237, 243 f.; BGH NJW 2006, 925, 927; NStZ-RR 2008, 42), lag dies allein daran, dass es in diesen F344llen auf die Vornahme der pflichtwidrigen Diensthandlung nicht ankam. In der Entscheidung NJW 1998, 2373 hat der Bundesgerichtshof, nachdem die pflichtwidrige Diensthandlung in jedenfalls verj344hrter Zeit vorgenommen worden und die versprochene Zahlung unterblieben war, auf den Zeitpunkt der Un-rechtsvereinbarung abgestellt und es ausdr374cklich offen gelassen, ob die Diensthandlung f374r den Verj344hrungsbeginn relevant sein k366nne. 11 - 11 - 2. Auch die dem Angeklagten Dr. M. vorgeworfene Beihilfe zur Be-stechlichkeit ist nach derzeitigem Sachstand nicht verj344hrt. Die Verj344hrung der Teilnahmehandlung beginnt grunds344tzlich mit Beendigung der Haupttat (BGHSt 20, 227, 228; BGH NJW 1951, 727; wistra 1990, 146, 148; J344hnke aaO 247 78 a Rdn. 15; Schmid aaO 247 78 a Rdn. 18; Stree/Sternberg-Lieben aaO 247 78 a Rdn. 8). Dies folgt aus dem Grundsatz der Akzessoriet344t. Den Feststellungen des Landgerichts l344sst sich nicht entnehmen, dass von diesem Grundsatz hier eine Ausnahme zu machen w344re, etwa weil sich die Beihilfehandlung des An-geklagten Dr. M. nur auf abgrenzbare Teile der Haupttat (vgl. BGHSt 20, 227, 228/229) oder einen begrenzten Zeitraum (vgl. BGH wistra 1990, 149, 150) beschr344nkte. Es ist daher derzeit davon auszugehen, dass die Verj344h-rungsfrist f374r die Beihilfetat des Angeklagten Dr. M. erst zu laufen begann, als die Haupttat am 4. Mai 1999 insgesamt beendet wurde. 12 3. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Nach dem Anklagevorwurf ist es m366glich, dass die Diensthandlung vom 4. Mai 1999 auf dieselbe Unrechtsvereinbarung wie die anderen inkriminierten Diensthand-lungen des Angeklagten J. zur374ckgeht und mit diesen eine tatbestandliche Handlungseinheit bildet (vgl. BGH NStZ 1995, 92). L344ge damit Tatbeendigung erst mit dem 4. Mai 1999 vor, so w344re f374r die Taten der Angeklagten Verfol-gungsverj344hrung nicht eingetreten. Die f374nfj344hrige Verj344hrungsfrist wurde zu-n344chst durch die staatsanwaltschaftliche Beauftragung eines Sachverst344ndigen am 23. August 2001 (247 78 c Nr. 3 StGB) und sodann durch die Erhebung der 366ffentlichen Klage am 24. Juni 2005 (247 78 c Nr. 6 StGB) unterbrochen. Das an-gefochtene Urteil ist vor Ablauf der absoluten Verj344hrungsfrist ergangen; seither ruht die Verj344hrung (247 78 b Abs. 3 StGB). 13 - 12 - III. Mit der Aufhebung des Urteils werden die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Kosten- und Auslagen- sowie die Entsch344di-gungsentscheidung gegenstandslos. 14 Der Senat hat von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. StPO Gebrauch gemacht. 15 Becker Miebach Pfister RiBGH Hubert und RiBGH Dr. Sch344fer befinden sich im Urlaub und sind daher gehindert zu unterschreiben. Becker
Full & Egal Universal Law Academy