BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 9/01 vom 7. Februar 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2001 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 6. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe r - tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e - ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hätte seiner Nachtrunkberechnung zu Gunsten des Angeklagten hinsichtlich der Weinbrand-Colamischungen ein Resorptionsdefizit von 30 % anstatt von 10 % zugrundelegen müssen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7 und 8), so daß von einer etwas höheren Tatzeit-BAK als der errec h - neten 2,56 auszugehen ist. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil nicht. Die sachverständig beratene Strafkammer hat eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB bejaht. Eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) ist wegen der festg e - stellten aussagefähigen psychodiagnostischen Kriterien ausg e - schlossen, zumal der errechneten maximalen Tatzeit-BAK wegen der langen Zeit der Rückrechnung und der Alkoholgewöhnung des Angeklagten keine große Indizwirkung zukommt (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 26; BGH NStZ 1997, 591 f.; BGH NStZ-RR 1997, 162). - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Kutzer Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker
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