BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 90/11 vom 29. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. M344rz 2011 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 9. Dezember 2010 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zu der Begr374ndung der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts bemerkt der Senat: 1. Die Feststellungen zu den Telefon374berwachungsma337nahmen und der polizeilichen Observierung hat die Strafkammer, wie sich aus den Urteilsgr374n-den ergibt, "aus den ebenfalls verlesenen Feststellungen" entnommen, "die im Urteil der 12. gro337en Strafkammer vom 21.10.2009 hierzu getroffen worden sind" (UA S. 7). Das war rechtsfehlerhaft, da dieses Urteil vom Senat mit den Feststellungen aufgehoben worden war. Der Angeklagte ist dadurch indes nicht beschwert, da diese Feststellungen ausschlie337lich zu seinen Gunsten gewertet worden sind (UA S. 9). 2. Die R374ge einer Verletzung von 247 250 StPO durch die Verlesung eines "Beiblatts zur Festnahmeanzeige vom 8. Februar 2009" sowie des "polizeilichen - 3 - Berichts 374ber die durchgef374hrte Wiegung" (sichergestellten Bet344ubungsmittels) "vom 9. Februar 2009" ist zul344ssig erhoben. Sie ist indes unbegr374ndet, da es sich um in Urkunden enthaltene Erkl344rungen der Strafverfolgungsbeh366rden 374-ber Ermittlungsma337nahmen handelte, die nach 247 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verle-sen werden konnten (vgl. KK-Diemer, 6. Aufl., 247 256 Rn. 5 und 9a; Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 256 Rn. 5 und 26, jeweils mwN). 3. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei von der Milderungsm366glichkeit nach 247 31 Nr. 1 BtMG nF i.V.m. 247 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und ist damit von einem Strafrahmen von drei Monaten bis elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe ausgegangen. Das Ersturteil hatte hingegen den nach 247 49 Abs. 2 StGB verschobenen, von einem Monat bis 15 Jahre Freiheitsstrafe rei-chenden Strafrahmen zugrunde gelegt. Nachdem das Landgericht die Frei-heitsstrafe von vier Jahren im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt - 4 - und zudem die Zumessungsgesichtspunkte umfassend er366rtert hat, bestehen gegen die Verh344ngung derselben Strafe wie im ersten Urteil keine Rechtsbe-denken. Eine Konstellation, wie sie dem Beschluss des 4. Strafsenats vom 20. April 1989 (4 StR 149/89, BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Begr374ndung 13) zugrun-de lag, ist nicht gegeben. Becker Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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