BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 90/12 vom 17. April 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 2012 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landger ichts Dortmund vom 23. S e p t e m b e r 2010 (Az.: 39 KLs 27/10) verurteilt ist ; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nac h- teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker von Lienen Schäfer Mayer Menges
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