BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 9/02 vom 14. März 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Mrz 2002 gemß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Hildesheim vom 12. Oktober 2001 a) im Schuldspruch dahin gendert, daß der Angeklagte der gewerbsmßigen Hehlerei in vier Fllen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln in 12 Fllen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fllen schuldig ist, b) aufgehoben, soweit der angeordnete Verfall von Wertersatz 11.050 DM übersteigt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmßiger Hehlerei in vier Fllen, wegen unerlaubten gewerbsmßigen Handeltreibens mit Bet u - bungsmitteln in 12 Fllen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet u - bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fllen zu einer Gesamtfreiheit s - strafe von acht Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des A n - geklagten in der Sicherungsverwahrung und den Verfall von Wertersatz in - 3 - Höhe von 31.050 DM angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rgt. Das Rechtsmittel fhrt mit der Sachrge zur Aufhebung der Verfallsanordnung in Höhe von 20.000 DM. Im brigen ist es aus den Grnden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegrndet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen gewerbsmûigen Handeltreibens mit Betubungsmitteln in 12 Fllen verurteilt hat, war die U r - teilsformel entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts im Schul d - spruch abzundern, weil das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG ledi g - lich eine Strafzumessungsregel enthlt und deshalb die Bezeichnung "g e - werbsmûig" nicht in die Entscheidungsformel aufzunehmen ist (vgl. BGH StV 2001, 460; Weber, BtMG § 29 Rdn. 918 f.). 2. Soweit der Angeklagte aus dem Weiterverkauf eines zuvor gestohl e - nen Pkw Audi A 4 20.000 DM (10.000 US-Dollar) erhalten hatte (Fall II. 3. der Urteilsgrnde), hat die Anordnung des Verfalls von Wertersatz keinen Bestand. Denn gemû §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73 a StGB darf der Verfall von Wertersatz nicht angeordnet werden, weil dem geschdigten Eigentmer des Fahrzeugs aus der Tat Schadensersatz bzw. Bereichungsansprche erwachsen sind, d e - ren Erfllung dem Angeklagten den Wert des Erlangten entziehen wrde (vgl. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 a Rdn. 3). Dabei ist unerheblich, daû der Gesch - digte unbekannt ist. Entscheidend ist allein die rechtliche Existenz der Anspr - che, nicht aber, ob sie voraussichtlich geltend gemacht werden (vgl. BGHR StGB § 73 Anspruch 2 m. w. N.). 3. Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringfgigen Tei l - erfolg erzielt hat, besteht aus Grnden der Billigkeit kein Anlaû, die Recht s - - 4 - mittelgebhr zu ermûigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Frau RiBGH Dr. Rissing-van Saan Winkler Pfister ist infolge Urlaubs an der Unter- schrift gehindert. Winkler von Lienen Becker
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