BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 9/06 vom 7. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Nebenkl344gerin und des Beschwerdef374hrers am 7. M344rz 2006 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 StPO beschlos-sen: 1. Auf die Revision der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Land-gerichts Aurich vom 13. September 2005 wird das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten eine Straftat zu ihrem Nachteil vorgeworfen wird; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-geklagten der Staatskasse zur Last. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn von dem weiteren Vorwurf ei-ner Sexualstraftat zum Nachteil der Nebenkl344gerin E. freigesprochen. 1 Auf die Revision der Nebenkl344gerin hat der Senat das Verfahren aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Februar 2006 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorl344ufig eingestellt, soweit dem Ange-klagten eine Straftat zum Nachteil der Nebenkl344gerin zur Last liegt. 2 - 3 - Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzte Revision des Ange-klagten ist unbegr374ndet, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 3 Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert
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