BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 9/08 vom 6. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 19. Juli 2007 a) in den F344llen II. 3. und 4. der Urteilsgr374nde b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe jeweils mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenm344337igen unerlaub-ten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344l-len und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in zwei F344llen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und 1 - 3 - sechs Monaten verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte im November oder Dezember 2003 einmal 100 Gramm und einmal 50 Gramm Kokain durch-schnittlicher Qualit344t gewinnbringend an den Zeugen D. ver344u337erte. Nach diesen Taten schlossen sich der Angeklagte, der Mitangeklagte 326. , der Zeuge S. und der gesondert Verfolgte A. zusammen, um k374nftig auf un-bestimmte Zeit in einer Mehrzahl von F344llen gr366337ere Mengen Kokain zu erwer-ben und gewinnbringend zu ver344u337ern. Im Februar 2004 verkauften sie in zwei F344llen jeweils 500 Gramm Kokain, das ihnen zuvor aus den Niederlanden nach H. geliefert worden war, mit Gewinn an verschiedene Abnehmer weiter. Das Landgericht hat sich von der T344terschaft des Angeklagten in den letzten beiden F344llen im Wesentlichen aufgrund der Aussage des Zeugen S. sowie der Einlassung des Mitangeklagten 326. 374berzeugt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer - zul344s-sig erhobenen (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - Verfahrensr374ge hinsichtlich der Verurteilung in den F344llen des Bandenhandels Erfolg. Dies f374hrt auch zur Auf-hebung der Gesamtstrafe. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sin-ne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Angeklagte beanstandet zutreffend, dass das Landgericht einen Be-weisantrag rechtsfehlerhaft zur374ckgewiesen hat. 3 Der Verteidiger des Angeklagten hat die Vernehmung des Zeugen B. zum Beweis daf374r beantragt, dass die Angaben des Mitangeklagten 326. aus einer polizeilichen Vernehmung falsch seien, soweit er sich dahin eingelas-sen habe, der Angeklagte und der Zeuge h344tten in einem Hinterzimmer der Gastst344tte "M. " in H. 200 Gramm Kokain an einen Bo. und einen C. verkauft; der Zeuge werde bekunden, dass er zu keinem Zeit-punkt in der betreffenden Gastst344tte gewesen sei, um dort Kokain zu verkaufen. 4 - 4 - Diesen Antrag hat das Landgericht mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, die behaupteten Tatsachen seien gem344337 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO f374r die Ent-scheidung aus tats344chlichen Gr374nden ohne Bedeutung. Wenn der Zeuge die Beweisbehauptung best344tigen sollte, sei dies zwar ein bei der W374rdigung der Einlassung des Mitangeklagten 326. zu ber374cksichtigender Teilaspekt; die-ser lasse aber keinen zwingenden R374ckschluss auf dessen Glaubw374rdigkeit zu. Die Strafkammer wolle einen solchen Schluss auch nicht ziehen. Insofern sei n344mlich auch die M366glichkeit in Rechnung zu stellen, dass der benannte Zeuge ein Interesse daran haben k366nnte, eigenes strafrechtlich relevantes Verhalten zu leugnen. Gegen ihn werde wegen einer dem Beweisthema spiegelbildlichen Tat ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gef374hrt. Vor diesem Hintergrund habe das Landgericht nicht einmal die M366glichkeit einer abschlie337enden Bewer-tung, ob gegebenenfalls der Zeuge oder der Mitangeklagte 326. bez374glich des Beweisthemas die Wahrheit gesagt h344tten. 5 Mit dieser Begr374ndung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden; sie ist mit 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht vereinbar. 6 Der Tatrichter darf eine Tatsache nur dann als bedeutungslos ansehen, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzu-sammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen kann, weil sie nur m366gliche, nicht aber zwingende Schl374sse zul344sst, und das Gericht den m366glichen Schluss nicht ziehen will. Dies ist vom Tatrichter in freier Be-weisw374rdigung auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses zu beur-teilen. Allerdings darf das Gericht dabei die unter Beweis gestellte Tatsache nicht in Zweifel ziehen oder Abstriche an ihr vornehmen; es hat diese vielmehr so, als sei sie voll erwiesen, seiner antizipierenden W374rdigung zu Grunde zu 7 - 5 - legen (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 20, 23; Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 244 Rdn. 56; Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 244 Rdn. 222). Hieran gemessen sind die Ausf374hrungen des Landgerichts rechtsfehler-haft; denn es hat zur Begr374ndung daf374r, dass der Beweistatsache f374r die Ent-scheidung keine Bedeutung zukomme, darauf abgestellt, dass die Glaubw374r-digkeit des benannten Zeugen bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zweifel-haft sei. Damit hat es die Wahrheit der Beweistatsache und den Wert des an-gebotenen Beweismittels in Frage gestellt. 8 Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil, soweit der Angeklagte wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in zwei F344llen verurteilt worden ist. Der Senat vermag nicht aus-zuschlie337en, dass das Landgericht, h344tte sich die Beweisbehauptung best344tigt, die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Mitangeklagten 326. anders als ge-schehen beurteilt h344tte und nicht zu der 334berzeugung gelangt w344re, dass der Angeklagte diese beiden Taten begangen hat. 9 - 6 - Der Wegfall der Verurteilung in den beiden F344llen des Bandenhandels f374hrt zur Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafe. 10 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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