BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 91/08 vom 3. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 b StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 11. Dezember 2007 im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafen aus drei Vorverurteilungen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des An-geklagten hat zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im 334brigen ist sie aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 Zur Bildung der Gesamtstrafe hat der Generalbundesanwalt folgendes ausgef374hrt: 2 - 3 - "Dagegen h344lt die nachtr344gliche Bildung der Gesamtstrafe rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Feststellungen sind nicht ausreichend, um dem Revisionsgericht die Nachpr374fung zu erm366glichen, ob die Einbeziehung der Geldstrafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts D374sseldorf vom 13.11.2006 und vom 05.06.2007 rechtsfehlerfrei ist. Vielmehr kommt in Be-tracht, dass durch die Entscheidung des Amtsgerichts D374sseldorf vom 03.11.2005 im Hinblick auf die vorliegend zur Aburteilung gekommene, im Au-gust 2003 begangene Tat eine Z344surwirkung eingetreten ist, mit der Folge, dass die Geldstrafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts D374sseldorf vom 13.11.2006 und 05.06.2007 nicht mehr gesamtstrafenf344hig waren. Hin-sichtlich der Entscheidung des Amtsgerichts D374sseldorf vom 05.06.2007 ergibt sich dies schon daraus, dass die ihm zugrunde liegende Tat am 07.09.2006 und damit nach Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts D374sseldorf vom 03.11.2005 begangen wurde (UA S. 5). In Hinsicht auf die Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts D374sseldorf vom 13.11.2006 ist zwar eine nach-tr344gliche Gesamtstrafe nach den Urteilsgr374nden nicht ausgeschlossen, jedoch h344tte es Feststellungen dar374ber bedurft, ob und wann nach der Entscheidung vom 03.11.2005 es zu einem Berufungsurteil gekommen ist, dem die Pr374fung der tats344chlichen Feststellungen zugrunde lag. Durch die Einbeziehung der Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe kann der Angeklagte auch beschwert sein. - 4 - Gem344337 247 354 Abs. 1b S. 1 StPO ist die nachtr344gliche gerichtliche Ent-scheidung 374ber die Gesamtstrafe im Verfahren nach 247247 460, 462 StPO zu tref-fen." Dem schlie337t sich der Senat an. Das zur Entscheidung berufene Gericht wird sich auch mit 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auseinander setzen m374ssen. 3 Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, da sicher abzusehen ist, dass es nur einen geringen Teilerfolg haben kann. Der Senat kann daher die Kostenentscheidung gem344337 247 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen. 4 Becker Miebach von Lienen Hubert Sch344fer
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