BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 9/11 vom 29. M344rz 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. alias: 3. wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 29. M344rz 2011 einstimmig beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. August 2010 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu der Inbegriffsr374ge (247 261 StPO) des Angeklagten Y. gibt dem Senat Anlass zu folgen-dem erg344nzenden Bemerken: Aufgrund Verlesung einer vorbereiteten schriftlichen Erkl344rung des An-geklagten durch diesen oder seinen Verteidiger wird nicht der Wortlaut des Schriftst374cks zum Inbegriff der Hauptverhandlung, sondern allein der Inhalt des m374ndlichen Vortrags, dessen wesentliche Punkte das Tatgericht in den Urteilsgr374nden festzustellen hat. Allein diese Feststel-lungen sind Grundlage der revisionsgerichtlichen Pr374fung (s. die Nach-weise bei LR/Becker, StPO, 26. Aufl., 247 243 Rn. 78, Fn. 261). Anders liegt es nur, wenn der Wortlaut der schriftlichen Einlassung durch das Gericht im Wege des f366rmlichen Urkundsbeweises (247 249 StPO) in die Hauptverhandlung eingef374hrt wird, worauf der Angeklagte indessen keinen Anspruch hat. Nur in diesem Falle ist dem Revisionsgericht eine Kenntnisnahme des genauen Wortlauts des Schriftst374cks und damit der Einlassung ohne unzul344ssige Rekonstruktion der Hauptverhandlung m366glich. Danach w344re der Senat hier nur im Wege nicht statthafter Re-konstruktion der Hauptverhandlung in der Lage, die Richtigkeit des Re-visionsvorbringens 374ber Reihenfolge und Inhalt der Gest344ndnisse der Angeklagten zu pr374fen; denn deren schriftliche Einlassungen sind nicht im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingef374hrt worden. In den somit allein ma337geblichen Urteilsgr374nden findet der diesbez374gliche Revisionsvortrag dagegen keine St374tze. Becker Pfister Hubert Sch344fer RiBGH Mayer befindet im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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