BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 91/10 vom 7. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 18. Dezember 2009 mit den zugeh366ri-gen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revisi-on des Angeklagten hat mit der Sachr374ge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die 334berpr374fung des Urteils auf-grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 - 3 - 2. Das Urteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Landgericht es ab-gelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) anzuordnen. 3 a) Das Landgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung insoweit - ohne dies n344her zu belegen - lediglich ausgef374hrt, nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen, denen sich die Strafkammer anschlie337e, bestehe beim Angeklagten kein Hang im Sinne des 247 64 StGB, also eine ihn treibende oder beherrschende Neigung, Alkohol in einem Umfang zu konsumieren, durch wel-chen Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsf344higkeit erheblich beeintr344chtigt wer-den. 4 b) Damit hat das Landgericht seiner Entscheidung zwar ein zutreffendes Verst344ndnis von den Voraussetzungen eines Hangs im Sinne des 247 64 StGB zugrunde gelegt. Die pauschale Annahme der Strafkammer, diese Vorausset-zungen l344gen nicht vor, wird jedoch durch die Feststellungen des Urteils nicht getragen. Danach ist die sechs Jahre dauernde Partnerschaft des Angeklagten mit der Zeugin B. durch h344ufige Trennungen gekennzeichnet, deren Ursache der exzessive Alkoholkonsum des Angeklagten ist. Der Angeklagte absolvierte zwei station344re Entgiftungen. Auf Grund seines Alkoholproblems kam es bei ihm schon zu morgendlichem Zittern, starkem Schwitzen und Herzrasen. Die Zeugin B. musste einmal einen Krankenwagen rufen, weil der Angeklagte kaum noch atmen konnte, da seine Zunge nach hinten gefallen war. Der Ange-klagte wurde mehrfach wegen vors344tzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt, in einem Fall betrug seine BAK 2,64 Promille. Die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bew344hrung hat das Landgericht unter anderem damit begr374ndet, dem Angeklagten k366nne im Hinblick auf seine Vorstrafen und sein unbew344ltigtes Alkoholproblem, das sich auch in der Begehung seiner Straf- 5 - 4 - taten zeige, keine g374nstige Sozialprognose im Sinne des 247 56 Abs. 1 StGB ge-stellt werden. Bei dieser Sachlage durfte das Tatgericht einen Hang des Ange-klagten im Sinne des 247 64 StGB nicht ohne jede n344here Begr374ndung verneinen. c) Die Anordnung der Ma337regel scheidet auch nicht aus anderem Grun-de aus. Nach den bisherigen Feststellungen ist weder der symptomatische Zu-sammenhang zwischen einem m366glichen Hang des Angeklagten und der An-lasstat noch die Gefahr auszuschlie337en, dass der Angeklagte auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Anhaltspunkte daf374r, dass keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Ma337regel im Sinne des 247 64 Satz 2 StGB besteht, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist therapiebereit und -willig. Au337er den zwei station344ren Entgiftungsbehandlungen hat er bisher keine Entw366hnungsma337nahme absolviert. 6 2. 334ber die Anordnung der Ma337regel nach 247 64 StGB muss deshalb un-ter Hinzuziehung eines - gegebenenfalls anderen - Sachverst344ndigen (247 246 a StPO) neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revi-sion eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGHSt 37, 5; BGH NStZ-RR 2008, 107; 2009, 48). Der Angeklagte hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (BGHSt 38, 362 f.). Soweit der Generalbundesanwalt ausgef374hrt hat, der Beschwerdef374hrer sei durch die Nichtanordnung der Ma337regel nicht beschwert, verweist der Senat auf seine Ausf374hrungen in der Entscheidung vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08 (BGHR StGB 247 64 Ablehnung 11). 7 - 5 - 3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben; denn es ist auszuschlie-337en, dass das Tatgericht bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte. 8 Sost-Scheible Pfister von Lienen RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Sch344fer
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