ECLI:DE:BGH:2018:170418B3STR91.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 91/18 vom 17. April 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 2018 einsti mmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 14. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nac h- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Luxemburg erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkan n- te Freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Becker Gericke Tiemann Hoch Leplow
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