BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 9/14 vom 18. Februar 201 4 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 206a Abs. 1, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Duisburg vom 13. August 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle II. 2. c) der Urteilsgründe - Beschaffungsfahrt nach Rotterdam in der ersten Augustwoche 2012 - verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not wendigen Auslagen des Angeklagten der Staat s- kasse zur Last, b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten b e- trifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinhei t mit Erwerb von Betäubungsmitteln in neun Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angekla gte hat die verbleibenden Kosten seines Recht s- mittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen (Fälle II. 1. der Urteilsgründe), in neun dieser Fälle in Tateinheit mit "Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" und im verbleibenden Fall in Ta t- einheit mit "dem Versuch des Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge", sowie wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit "Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Me n- ge" ( Fall II. 2. c ) der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revis i- on des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit das Landg e- richt den Angeklagten im Falle II. 2. c ) der Urteilsgründe verurteilt hat, und zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs. Das weitergehende Rechtsmit tel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit der Angeklagte im Falle II. 2. c ) der Urteilsgründe verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren gemäß § 206a StPO ein, denn ins o- weit mangelt es an der Sachentscheidungsvoraussetzung einer wirksamen A n- klage. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass sich der Vorwurf, der Angeklagte habe in der ersten Augustwoche 2012 in Rotterdam Heroin erworben und dieses anschließend nach Deutschland eingeführt, der Anklageschrift ni cht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt. Daran, das Verfahren insoweit - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen, ist der Senat unter diesen Umständen alle r- dings gehindert, denn die dahingehende Zust ändigkeit des Gerichts besteht erst nach Erhebung der öffentlichen Klage (auch) wegen der Tat, von deren Verfolgung abgesehen werden soll. 1 2 - 4 - Die Verfahrenseinstellung führt zu einer entsprechenden Abänderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für diese Tat ausgesprochenen Ei n- zelfreiheitsstrafe von einem Jahr. Der Gesamtstrafenausspruch hat gleichwohl Bestand. Mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat angesichts der ve r- bleibenden Einzelfreiheitsstrafen (zwei Jahre, ein Jahr und neun Monate, ein Jahr und sieben Monate, sieben mal ein Jahr und sechs Monate) aus, dass das Landgericht, hätte es von der Verurteilung des Angeklagten im Falle II. 2. c ) der Urteilsgründe abgesehen, die Gesamtstrafe milder als geschehen bemessen hätte. 2. Wie aus der Besc hlussformel ersichtlich abzuändern sind des Weit e- ren die Schuldsprüche in den Fällen II. 1. der Urteilsgründe. Der Generalbu n- desanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Da der Beschwerdeführer die seinem Eigenverbrauch dienenden B e- täubung smittelanteile von der Mitangeklagten Z . mit deren Einve r- ständnis erhielt, liegt insoweit ein Erwerb i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 9 BtMG vor (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 1170, 1183, 1185) und nicht ein (lediglich als Auffangtatbestand d ienendes) Sichverscha f- fen in sonstiger Weise i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 10 BtMG (W e- ber aaO Rn. 1235). Der Senat wird erwägen können, den Schuldspruch insoweit klarzustellen. In diesem Zusammenhang wird dann im Schul d- spruch auch der Zusatz der 'nich t geringen Menge' beim 'Sichverscha f- fen' (bzw. dann: 'Erwerb') entfallen müssen, da dieser keinen eigenen Qualifikationstatbestand erfüllt, was die Strafkammer in den Urteil s- gründen zutreffend hervorhebt (vgl. UA S. 42); zudem hat der B e- schwerdeführer die ihm zugedachten Betäubungsmittelanteile nach den jeweiligen Einfuhrtaten ohnehin nicht als (nicht geringe) Gesamtmenge, sondern 'nahezu täglich' in kleinen Einzelrationen (UA S. 20) von seiner Schwester zugeteilt bekommen (weshalb die Strafkammer hinsichtl ich der Eigenverbrauchsmengen zutreffend auch keinen Verbrechensta t- bestand des Besitzes einer nicht geringen Menge i.S.d. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG angenommen hat). Die Regelung des § 265 StPO steht e i- ner entsprechenden Klarstellung des Tenors nicht entgegen , weil sich der - im Wesentlichen geständige - Angeklagte insoweit bei einem en t- 3 4 - 5 - sprechenden Hinweis nicht anders oder gar besser hätte verteidigen können." Dem schließt sich der Senat an. Becker Pfister Hubert Mayer Gericke 5
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