BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 9/15 vom 30. Juni 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs u.a. hier: Revision des Angeklagten V . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhö rung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Stade vom 6. August 2014, auch soweit es den Mitang e- klagten S . b etrifft, mit den Feststellungen - mit Ausna h- me derjenigen zu Umfang und Beschaffenheit der von der V . GmbH an die P . GmbH in der Zeit vom 19. Dezember 2008 bis 3. Februar 2010 gelieferten Fleisch masse - aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten V . wegen Betrugs in Tatei n- heit mit zwei Verstößen gegen das Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuch in 266 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von e i- nem Jahr und neun Monaten verurt eilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den nicht revidierenden Mitangeklagten S . hat es wegen 1 - 3 - Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit zwei Verstößen gegen das Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuch in 237 tateinheitlich zusammen treffenden Fällen zu Dagegen wendet sich die auf Verfahrensbeanstandungen sowie die R ü- ge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten V . . Das Rechtsmittel hat mi t der Sachrüge - auch soweit es den Mitang e- klagten S . betrifft - weitgehend Erfolg; auf die Verfahrensbeanstandu n- gen kommt es deshalb insoweit nicht mehr an. 1. Die Verurteilung wegen Betrugs hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. D as Landgericht hat die Betrugshandlungen in den jeweiligen Li e- ferungen der falsch ausgezeichneten, mit Knorpel und Knochenstücken kont a- minierten und deshalb minderwertigen Fleischmasse durch die V . GmbH, deren Alleingeschäftsführer der Angeklagte war, an die P . GmbH gesehen. Deren jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren der Zeuge R . und wiederum der Angeklagte. Der Tatbestand des Betrugs setzt voraus, dass der Täter durch Tä u- sc hung einen Irrtum erregt und der Getäuschte irrtumsbedingt eine Verm ö- gensverfügung vornimmt. Dass diese Voraussetzung erfüllt war, als die P . GmbH die ihr in Rechnung gestellten Lieferungen der Fleischmasse bezahlte, ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts nicht. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Den Urteilsfeststellungen lassen sich - wie die Revision zu Recht rügt - keine Feststellungen dazu entnehmen, wer auf welcher Grund lage und mit welchen Vorstellungen über das Vermögen der P . GmbH verfügt hat (vgl. zur Notwendigkeit entsprechender Festste l- lungen bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen Senat, Beschluss vom 2 3 4 - 4 - 13. Januar 2010 - 3 StR 500/09, NStZ - RR 2 010, 146). Die Feststellung, dem Zeugen R . sei 'die Zusammensetzung der Fleischmasse und damit der Umstand, dass diese als Lebensmittel nicht verkehrsfähig s o- wie falsch gekennzeichnet war, nicht bekannt' gewesen (UA S. 21), b e- sagt nicht, dass der Zeuge die Vermögensverfügungen selbst getroffen oder veranlasst hat. Feststellungen zu Person und Vorstellungsinhalt des Verfügenden waren hier umso mehr erforderlich, als sich die Beu r- te i lung der Irrtumsfrage insbesondere dann als problematisch erweisen kann, wenn Vorgesetzte oder Organe einer juristischen Person bessere Erkenntnisse als der irrende Verfügende gehabt und unter Verstoß g e- gen ihre Pflichten eine entsprechende Information oder Weisung zur Verhinderung der Verfügung unterlassen haben (vgl. Senat, U rteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02 Rn. 9, NStZ 2003, 313 ff.). Eine dera r- tige Konstellation war hier im Hinblick auf die Stellung des Angeklagten als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der P . GmbH gegeben." Dem s chließt sich der Senat an. Schon aus diesem Grund bedarf der Schuldspruch wegen Betrugs der Aufhebung. Auf die weiteren sachlich - rechtlichen Fehler der Strafkammer in der Beweiswürdigung und bei der Ermit t- lung der Schadenshöhe, die die Revision - wie der G eneralbundesanwalt z u- treffend ausgeführt hat - zu Recht rügt, kommt es danach ebenfalls nicht an. 2. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs bedingt auch die Au f- hebung des - von dem Rechtsfehler nicht betroffenen - Schuldspruchs wegen der tateinheit lich verwirklichten Verstöße gegen das Lebensmittel - und Futte r- mittelgesetzbuch. Auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen, die für die Fr a- ge des Vorsatzes des Angeklagten, insbesondere seine Kenntnis von der fe h- lenden bzw. unzureichenden Trennung zwische n Knorpel - und Fleisch - masse von Bedeutung sind, kommt es deshalb ebenfalls nicht mehr an. 5 6 - 5 - Die Feststellungen zur objektiven Beschaffenheit und zur Menge der g e- lieferten Fleischmasse sind hingegen rechtsfehlerfrei getroffen und werden von den diesen Komp lex betreffenden Verfahrensbeanstandungen nicht berührt. Sie können deshalb bestehen bleiben. 3. Der festgestellte und zur Aufhebung des Schuldspruchs führende Rechtsfehler wirkt in gleichem Maße zu Lasten des nicht revidierenden Mita n- geklagten S . , so dass die Entscheidung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken war. 4. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte das neue Tatgericht wiederum zu einer Verurteilung nach § 58 Abs. 3 Nr. 2 LFG B in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMRStV, Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschn. VI: Fleischerzeugnisse Nr. 1 c) der VO (EG) 853/2004 bzw. nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFG B , Art . 7 Abs. 1 der VO (EU) 1169/2011 gelangen - was bei gleicha r- tigen Feststellungen sachlich - rechtlich nicht zu beanstanden wäre - , so wäre 7 8 9 10 - 6 - bei der Fassung der Urteilsformel § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO zu beachten. Nach dieser Vorschrift ist die Straftat mit anschaulichen Worten konkret zu bezeic h- nen; die For mulierung "wegen Verstößen gegen das Lebensmittel - und Futte r- mittelgesetzbuch" reicht nicht aus (vgl. zum WaffG BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1981 mwN). Becker Pfister Hubert Mayer Gericke
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