BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 92/02 vom 16. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2002 ei n - stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. November 2001 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Genera l - bundesanwalts bemerkt der Senat: Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578) kann die Unte r - bringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nur ang e - ordnet werden, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für die Maßregel besteht. Daß das Landgericht gleichwohl immer noch darauf abhebt, die Entziehungskur sei "auch nicht von vo r - neherein aussichtslos", gefährdet den Maßregelausspruch hier nicht, da zugleich festgestellt ist, der Angeklagte sei wegen seiner Alkoholabhängigkeit bislang noch nicht behandelt worden und sei therapiebereit. Das Landgericht leitet die Begründung für die angeordnete Sich e - rungsverwahrung mit den Worten ein: "Der Angeklagte ist nach - 3 - § 66 Abs. 2 StGB in der Sicherungsverwahrung unterzubringen." Wegen der Erörterungen auf UA S. 38 ist hier nicht zu besorgen, der Tatrichter wre sich etwa nicht dessen bewuût gewesen, daû ihm nach § 66 Abs. 2 StGB eine Ermessensentscheidung oblag (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 301). Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker
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