BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 92/07 vom 3. April 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts - mit Ausnahme des Antrags zur Entsch344digung der Nebenkl344gerin - und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. April 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 12. Oktober 2006 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die Nachpr374fung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 1 1. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts zu den Aufkl344rungsr374gen bemerkt der Senat: 2 Der Senat kann offen lassen, ob der Beschwerdef374hrer bei allen drei R374-gen bestimmte Tatsachen behauptet. Denn in allen F344llen legt der Tatrichter das tats344chliche Vorbringen im Wesentlichen so, wie es der Beschwerdef374hrer behauptet, dem Urteil zugrunde. Das Landgericht zieht daraus rechtsfehlerfrei lediglich andere als die vom Beschwerdef374hrer gew374nschten Schlussfolgerun-gen. 3 2. Auch die Entscheidung zur Entsch344digung der Nebenkl344gerin hat Be-stand. Der Generalbundesanwalt f374hrt dazu aus, dass die au337erhalb der Hauptverhandlung eingebrachten Adh344sionsantr344ge, die nicht f366rmlich zuge- 4 - 3 - stellt wurden, entgegen 247 404 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht wirksam in der Haupt-verhandlung gestellt worden seien, weil sie erst nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit versp344tet eingebracht worden seien. Dabei 374ber-sieht er, dass nach den Schlussvortr344gen die Hauptverhandlung unterbrochen, am n344chsten Verhandlungstag erneut in die Beweisaufnahme eingetreten wor-den ist und sodann die Schlussvortr344ge noch einmal gehalten worden sind. Ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts kann der Senat in einem solchen Fall durch Beschluss gem344337 247 349 Abs. 2 StPO entscheiden (vgl. u. a. Senat NStZ 1999, 260, 261). 5 Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert
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