BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 92/14 vom 15. April 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 15. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. November 2013 wird als unbegründet verwo r- fen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass de r A n- geklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubte m Führen einer Schus s- waffe verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angek lagte n wegen versuchten schweren Ra u- bes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubte m Führen einer Schusswaffe oder versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubte m Führen einer Schusswaffe zu der Freiheitsstrafe von dr ei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagte n bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Schuldspruch dahin zu ändern, dass die wahlweise V erurteilung wegen versuchten schweren Raubes entfällt. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen beabsichtigte der Angeklagte , einen Gel d- transport zu überfallen. Getarnt als Bauarbeiter und bewaffnet mit einem ung e- ladenen Revolver wartete er, bis der Geldbote mit der Geldkassette den Se i- teneingang einer Bank verließ. Er versuchte, diesen unter Vorhalt der Waffe in das Gebäude zurückzudrängen, um ihn dort dazu zu bringen, die Wegnahme des Geldkoffers hinzunehmen oder den Koffer zu übergeben. Der Geldbote drückte jedoch die Hand des Angeklagte n, in der dieser den Revolver hielt, nach unten, schob ihn von der Tür weg, zog sich selbst in das Gebäude zurück und schloss die Tür. 2. Die Würdigung des Landgerichts , die Tat sei wahlweise als versuchte r schwere r Raub oder versu chte schwere räuberische Erpressung zu werte n , da nicht festste h e, ob der Angeklagte dem Geldboten den Koffer habe wegne h- men oder diesen sich habe übergeben lassen wollen , hält rechtlicher Überpr ü- fung nicht stand. Die wahlweise Verurteilung wegen versucht en schweren Ra u- bes hat zu entfallen, weil der Tatbestand der räuberischen Erpressung den e n- geren Tatbestand des Raubes mitumfasst (BGH, Beschluss vom 22. Januar 1982 - 3 StR 479/81, juris). Denn die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache im Sinne des § 2 49 StGB schließt auch die Nötigung eines anderen zur Duldung der Wegnahme im Sinne der §§ 253, 255 StGB ein (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 390 f.). Soweit in der Rech t- sprechung früher die Auffassung vertreten worden war, e ine wahlweise Veru r- teilung wegen Raubes oder räuberischer Erpressung sei zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1954 - 1 StR 631/53, BGHSt 5, 280, 281), hatte sich zum 2 3 - 4 - damaligen Zeitpunkt die heute in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffa s- sung, das s § 249 StGB im Verhältnis zu den §§ 253, 255 StGB das speziellere Delikt darstellt (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 253 Rn . 10 mwN), noch nicht entw i- ckelt. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Schäfer Hubert Mayer Gericke Spaniol
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