ECLI:DE:BGH:2018:180918B3STR92.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 92/18 vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 18. September 2018 gemäß § 46 Abs. 1 , § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand gegen die Versäumung der Fri st zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Septe mber 2017 sowie auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 24. Januar 2018, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte U r teil als unzulässig verworfen worden ist, werden auf seine Ko s- ten verworfen. G rün de: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperve r- letzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren veru r- teilt und ihn im Übrigen frei gesprochen. Seine Revision hat das Landgericht mit Beschluss vom 24. Januar 2018 wegen Versäumung der Revisionsbegrü n- dungsfrist gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Dagegen beantragt der B e- schwerdeführer die Entscheidung des Revisionsgerichts ; hilfsweise beg ehrt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revis i- onsbegründungsfrist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig; der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet. Der Generalbunde sanwalt hat in seiner Zuschrift zu den Rechtsmitteln ausgeführt: 1 2 - 3 - " 1. Soweit der Beschwerdeführer über den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO hinausgehend Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revis i- onsbegründungsfrist begehrt (vgl. Graalmann - Scherer in LR, S tPO, 27. Auflage 2016, § 45 Rn 6), ist dieser Antrag bereits unzulässig. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller auch Ang a- ben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Diese Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvorau s- setzungen (BGH NStZ - RR 2015, 145, 1 StR 573/14; Senat Beschluss vom 29. November 2017, 3 StR 499/17; BGH Beschluss vom 12. Februar 2014, 4 StR 556/13; BGH Beschluss vom 11. Mai 2011, 2 StR 77/11). Entscheidend für den Fristbeginn der Wochenfrist für die Wiedereinsetzung ist der Zeitpunkt de r Kenntnisnahme durch den Ang e- klagten (BGH NStZ 2006, 54, 4 StR 399/05). Zweifel an der Fristeinha l- tung gehen zu Lasten des Antragstellers (BGH NStZ - RR 2015, 145, 1 StR 573/14). An dem erforderlichen konkreten Vortrag zur Kenntniserlangung des A n- geklagten fehlt es hier. Der Antragsteller trägt zwar vor, der Angeklagte und der Verteidiger hätten erst durch den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 25. Januar 2018 (gemeint offenbar: 24. Januar 2018, SA Band 4, Bl. 150), zugestellt am 29. Januar 2018, von d er Versä u- mung der Revisionsbegründungsfrist erfahren. Nachdem jedoch lediglich an den Verteidiger der Beschluss am 29. Januar 2018 zugestellt wurde, während der Angeklagte eine formlose Mitteilung erhielt (SA Band 4, Bl. 151), ergibt sich hieraus nicht, wa nn der Angeklagte von der Fristve r- säumnis erfahren hat. Zu entsprechendem Vortrag hätte auf Grund der Aktenlage jedoch ger a- de Anlass bestanden, weil sich aus dieser nicht offensichtlich ergibt, dass die Frist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten wurde (BGH B e- schluss vom 12. Februar 2014, 4 StR 556/13). Die Beschlussausfert i- gungen wurden bereits am 25. Januar 2018 versandt (SA Band 4, Bl. 151). Bei der Akte (SA Band 4, lose eingelegt in der hinteren Tasche) befindet sich überdies der geöffnete und an de n Angeklagten adressierte Brief, mit dem ihm der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 24. Januar 2018 mitgeteilt wurde. Auf dem Brief ist unter dem Vermerk ' ' 26. Jan. 2018 ' gestempelt. Handschriftlich ist auf de m Briefumschlag zudem vermerkt ' Annahm e verweigert zurück an Absender ' . Der Angeklagte hat daher vom Zugang - 4 - d es gerichtlichen Schreibens Kenntnis erlangt und die Gelegenheit erha l- ten, von dessen Gegenstand Kenntnis zu nehmen; letzteres hat er durch die schuldhafte Verweigerung der Annahme vereitelt. Damit ist das Hindernis entfallen (vgl. Graalmann - Scherer in LR, StPO, 27. Auflage 2016, § 45 Rn 7 ). Im Falle de r Kenntniserlangung bereits am 26. Januar 2018 wäre der am 5. Februar 2018 eingegangene Wiederei n- setzungsantrag jedoch nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt und damit verspätet. Jedenfalls gehen die sich aus dem Zugang des S chreibens ergebenden Zweifel an der Einhaltung der Frist zu Lasten des Antragstellers (BGH NStZ - RR 2015, 145, 1 StR 573/14), sodass der Antrag auf Wiedereinse t- zung bereits unzulässig ist. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revision s- g e richts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24. Januar 2018 zu Recht die am 8. Januar 2018 beim Landgericht Hannover eingegangene Revis i- onsbegründung des Beschwerdeführers als verspätet angesehen und die Revision d eshalb nach §§ 346 Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Maßgeblich für den Fristbeginn war vorliegend gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO die Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 5. Dezember 2017, während sein Verteidiger hierüber formlos gemäß § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO unterrichtet wurde (SA Band 4, Bl. 64, 83). Die Frist zur Begründung endete demnach bereits mit Ablauf des 5. Januar 2018. Der Umstand, dass nach Nr. 154 Abs. 1 Satz 1 RiStBV die Zustellung des Urteils an den Verteidiger hät te gerichtet werden sollen, steht der Wirksamkeit der Zustellung an den Angeklagten nicht im Wege. Ebenso wenig ist ein Fall des § 37 Abs. 2 StPO gegeben, denn die formlose Übersendung an den Verteidiger stellt keine Zustellung im S inne dieser Vorschrift d ar (BGH Beschluss vom 12. Februar 2014, 4 StR 556/13; BGH Beschluss vom 11. Mai 2011, 2 StR 77/11). Ein Gebot der Zuste l- lung an den Verteid iger ergibt sich auch nicht, wie vom Antragsteller vo r- getragen, aus § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 172 Abs. 1 ZPO; insowei t sind allein die Vorsc hriften der StPO maßgeblich (MüK o StPO/Valerius, 1. Auflage 2014, § 37 Rn. 13). Die Wirksamkeit der Zustellung wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Angeklagte ausweislich der U r- teilsgründe nur unzureichend lesen lernte; a uch wenn eine auf Grund der mangelnden Lesefähigkeiten des in Haft befindlichen Empfängers an - 5 - sich nach § 35 Abs. 3 StPO gebotene Verlesung unterbleibt, begründet dies keinen Zustellungsmangel, sondern kann lediglich zu einer Wiede r- einsetzung in den vorige n Stand führen (KK StPO/Maul, 7. Auflage 2013, § 35 Rn. 20; Pfeiffer StPO, 5. Auflage 2005, § 35 Rn. 3). Das Landgericht hat demnach zu Recht die Revision als unzulässig ve r- worfen." Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend, dass die Zuste l- lun g des Urteils nebst einer Übersetzung an den Angeklagten den Vorgaben des § 37 Abs. 3 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 und 2 GVG en t- sprach . Gericke Spaniol Berg Hoch Leplow 3 ECLI:DE:BGH:2018:111218B3STR92.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 92/18 vom 11. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2018 b e- schlossen: Der Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 18. September 2018 wird wegen dahingehend berichtigt, das s das Geburtsdatum des Angeklagten statt 1. April 1992 richtig 1. Mai 1992 heißen muss. Schäfer Gericke Spaniol Berg Hoch
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