BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 93/06 vom 6. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. und 3. auf dessen Antrag - am 6. April 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts L374beck vom 7. Dezember 2005 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Besitzes von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. 2. Die Urteilsformel wird dahin erg344nzt, dass die in 326sterreich erlit-tene Freiheitsentziehung im Verh344ltnis 1:1 angerechnet wird. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vors344tzli-chem Fahren ohne Fahrerlaubnis" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. 1 - 3 - 1. Soweit das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe sich durch den festgestellten Transport der Bet344ubungsmittel des t344terschaftlichen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ge-macht, h344lt dies sachlichrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 2 Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das sichergestellte Amphe-tamin im Reserverad eines von ihm gef374hrten Fahrzeugs von Frankfurt am Main nach Puttgarden bef366rdert. Er wusste, dass das Fahrzeug mit Rauschgift pr344pariert war, und nahm es zumindest billigend in Kauf, Rauschgift jeder Art und in erheblicher Menge zu transportieren. F374r den Transport sollte er eine erhebliche Belohnung erhalten. 3 Gemessen an den auch bei Bet344ubungsmittelstraftaten geltenden allge-meinen Grunds344tzen 374ber die Abgrenzung zwischen T344terschaft und Teilnahme (vgl. BGH - Gro337er Senat f374r Strafsachen - NJW 2005, 3790, 3793) tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen t344terschaftlichen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die festgestellte Transportfahrt des Angeklagten geht in Hinblick auf ein Handeltreiben nicht 374ber eine blo337e Unterst374tzungshandlung hinaus. Auch der dem Angeklagten versprochene er-hebliche Kurierlohn reicht zur Begr374ndung von T344terschaft nicht aus, da eine solche Belohnung regelm344337ig auch einem Gehilfen gew344hrt oder in Aussicht gestellt wird. Eigenn374tzigkeit des Rauschgiftkuriers ist zwar notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung f374r die Annahme (mit)t344terschaftlichen Handel-treibens (st. Rspr.; BGH NStZ 1999, 451 m. w. N.). 4 2. Auf der Grundlage der - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte indessen jedenfalls des Besitzes von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 5 - 4 - 116) mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Winkler, NStZ 2005, 315 f.) und mit vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig. Da in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende als die aus dem Urteil er-sichtlichen Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuld-spruch entsprechend ge344ndert. 247 265 StPO steht dem hier nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Der Strafausspruch hat trotz der vorgenommenen 304nderung des Schuld-spruchs Bestand. Da 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG f374r das Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und f374r den Besitz von Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge eine einheitliche Strafandrohung vorsieht, kann der Senat - zumal angesichts der gro337en Menge der Bet344ubungsmittel (mehr als 800fache 334berschreitung des Grenzwertes der nicht geringen Menge) - aus-schlie337en, dass das Landgericht bei dem ge344nderten Schuldspruch auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt h344tte. 6 3. Auf Antrag des Generalbundesanwaltes hat der Senat die Urteilsfor-mel um die gem344337 247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB erforderliche Bestimmung des An-rechnungsma337stabs f374r die vom Angeklagten in 326sterreich erlittene Freiheits-entziehung erg344nzt. Im Verh344ltnis zu 326sterreich kam nur eine Anrechnung im Verh344ltnis 1:1 in Betracht (vgl. BGH NJW 2004, 3789; BGH NStZ-RR 2003, 364). 7 4. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 8 - 5 - 5. Angesichts des nur geringf374gigen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist die Belastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten nicht unbillig (247 473 Abs. 4 StPO). 9 Tolksdorf Pfister von Lienen RiBGH Becker ist urlaubsbedingt Hubert an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf
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