BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 93/08 vom 1. April 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hildesheim vom 10. Dezember 2007 im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch werden die Feststellun-gen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs F344llen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg. 1 1. Der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Die H366he der Gesamtfreiheitsstrafe l344sst besorgen, dass das Landgericht bei ihrer Bemessung nicht die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten zusammenfassend gew374rdigt hat (247 54 Abs. 1 Satz 3 StGB), sondern sich zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe der Einzelstrafen (einmal neun Monate und f374nfmal sieben Monate Freiheitsstrafe) 2 - 3 - hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB 247 54 Abs. 1 Bemessung 8 m. w. N.). Es hat die Einsatzstrafe von neun Monaten auf 374ber das Dreifache erh366ht. Dabei hat es zu Gunsten des Angeklagten neben dem langen Zeitablauf von 17 Jahren zwischen den Taten und der Hauptverhandlung, seinem bisherigen straffreien Leben sowie dem Ausbleiben schwerer psychischer und physischer Folgen f374r die Opfer vor allem den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Taten ber374cksichtigt, w344hrend es zu seinen Lasten lediglich gewertet hat, dass die Taten zwei Opfer betrafen. Auf der Grundlage dieser Strafzumessungser-w344gungen ist die au337ergew366hnliche Erh366hung der Einsatzstrafe nicht mehr rechtsfehlerfrei. Die Gesamtstrafe muss deshalb neu zugemessen werden. Die Feststellungen k366nnen bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungs-fehler vorliegt. Erg344nzende Feststellungen sind m366glich, soweit sie zu den bis-her getroffenen nicht in Widerspruch stehen. 3 - 4 - 2. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 4 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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