ECLI:DE:BGH:2017:250717B3STR93.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 93 / 1 7 vom 25. Juli 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanw alts - zu 2. auf dessen Antrag - am 25. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig b e- schlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird a) das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. November 2016 in den Schuldsprüchen dahin g eändert, dass die Ang e- klagten im Fall 2 der Urteilsgründe wie folgt schuldig sind: aa) die Angeklagten E . und A . der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand g e- gen Vollstreckungsbeamte, der Angeklagte E . zusätzlich in Tate inheit mit Beleidigung; bb) der Angeklagte H . der Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsb e- amte; b) das vorgenannte Urteil aufgehoben aa) im Fall 1 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen, soweit es die Angek lagten H . und E . betrifft; bb) in den (verbleibenden) Strafaussprüchen; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrech t- erhalten. - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rech tsmittel, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: d ie Angeklagten H . und E . jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tatein - heitlichen Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit W i- derstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen - den A n- geklagten E . insoweit zusätzlich in weiterer Tateinheit mit Bel eidigung - zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren (Angeklagter H . ) bzw. vier Jahren (Angeklagter E . ) und den Angeklagten A . wegen gefährlicher Körperver - letzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei ta t- einhei tlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mon a- ten; im Übrigen hat es den Angeklagten A . freigesprochen. Die Beschwer - deführer wenden sich mit ihren Revisionen gegen ihre Verurteilungen und r ü- gen die Verletzung materiellen Recht s; der Angeklagte A . beanstandet zu - dem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat folgende Feststel lungen getroffen: Die Angeklagten beschlossen in der Tatnacht, nachdem sie an einem Clubtreffen des Motorradclubs C . MC teilgenommen hatten, gemeinsam mit zwei Bekannten eine Kneipentour durch T . zu unternehmen. Sie tranken dabei Alkohol, ohne dass festgestellt werden konnte , was genau und wieviel jeder von ihnen zu sich nahm. Gegen 5:30 Uhr morgens begegneten sie den später Geschädigten und deren Begleiterin, die von einer Weihnachtsfeier k a- men, dort ebenfalls Alkohol getrunken hatten und leicht angetrunken waren. Eine Person aus der Gruppe um die Angeklagten hob einen Gullideckel aus seiner Fassung und legte ihn mitten auf die Straße. Dies sah der Zeuge M . , war darüber verärgert, äußerte dies laut und begann, den Deckel wieder zur ückz u schieben. Darauf entwickelte sich eine zunächst verbale Aus - einandersetzung zwischen dem Zeugen und den Angeklagten H . und E . , die kurz darauf begannen, auf M . und die beiden anderen Ge - schädigten, die Zeugen K . und V . , einzuschlagen und davon auch nicht abließen, als die Zeugen zu Boden gegangen waren. Der Angeklagte E . schlug dem Zeugen V . unter anderem mit der Faust ins Gesicht; weitere konkrete Feststellungen dazu, wer wie oft und wen schlug, hat da s Landgericht nicht treffen kön nen (Fall 1 der Urteilsgründe). Dem Zeugen M . gelang es, sich zu befreien und loszulaufen, um Hilfe zu holen. Er traf nach etwa 100 Metern auf zwei uniformierte Polizisten, die sich mit ihm zurück zum Tatort begaben . Der Angeklagte H . schlug zu diesem Zeitpunkt noch auf einen der Geschädigten ein, ohne dass aufgeklärt werden konnte, auf wen. PHK S . gab sich sofort als Polizeibeamter zu erkennen und forderte H . auf, den Angriff zu beenden. Diese r ließ da - raufhin von seinem Op fer ab und wollte - wie auch der Rest der Gruppe um die 2 3 4 - 5 - Ange klagten - fliehen. PHK S . setzte den Angeklagten nach und befahl ihnen, stehen zu bleiben. Der Angeklagte E . fragte daraufhin: "Was willst du Scheißbu lle machen, wenn nicht?" , und schlug ihm unmittelbar danach vor die Brust. Der Angeklagte A . war währenddessen hinter PHK S . herge - gangen und versetzte ihm von der Seite einen Faustschlag, so dass er zu B o- den ging. Sodann schlugen und traten di e Angeklagten A . und E . - teils massiv - gemeinsam auf Kopf und Körper des Polizeibeamten ein, der versuc h- te, sich mit seinem Schlagstock zu schützen und diesen auch zu Schlägen ei n- setzte. Nachdem der Angeklagte A . , der weiter auf PHK S . hatte ein - wirken wollen, von einer unbekannten Person weggezogen worden war, kniete der Angeklagte E . auf dem immer noch am Boden liegenden Polizeibeam - ten. In diesem Moment kam ihm die zweite Polizistin, PK'in B . , zu Hilfe und schlug dem An geklagten E . mit ihrem Schlagstock auf den Rücken. Dies nahm wiederum der Angeklagte H . zum Anlass, PK'in B. wegzuziehen und ihr einen Faustschlag zu versetzen. In der rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer ausgeführt, dass der Angriff der Angeklagten A . und E . auf PHK S . nicht ausschließbar bereits beendet war, als der Angeklagte H . PK'in B . angriff (Fall 2 der Urteilsgründe). II. Die von dem Angeklagten A . erhobene Verfahrensrüge hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ke i- nen Erfolg. I II. Die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts veranlasste u m- fassende Überprüfung des Urteils führt zur Aufhebung der Verurteilungen der Angeklag ten H . und E . im Fall 1 der Urteilsgründe, zur Änderung der Schuldsprüche betreffend alle Angeklagten im Fall 2 der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung der (verbleibenden) Strafaussprüche. Im Einzelnen: 5 6 - 6 - 1. Im Fall 1 der Urteilsgründe hält die Verurteilung der Angeklagt en H . und E . wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist eine gemeinschaf t- liche Begehungsweise im Sinne der Vorschrift n icht belegt; eine solche ist nur gegeben, wenn Täter und Beteiligter bei Begehung der Körperverletzung ei n- verständlich zusammenwirken, wobei es bereits genügt, wenn ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des T ä- ters be wusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu ve r- schlechtern geeignet ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemein schaftlich 4 mwN). Daran kann es indes fehlen, wenn sich mehrere Opfer jeweil s nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden. Denn in einem solchen Fall stehen dem jeweiligen Opfer die Beteiligten gerade nicht gemeinschaftlich g e- genüber. Damit fehlt es an dem Grund für die Strafschärfung des § 2 24 Abs. 1 Nr. 4 StGB, der in der erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Tat liegt, weil einem Geschädigten mehrere Angreifer körperlich gegenüberstehen und er deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit tatsächlich oder vermeintlich eing e- schränkt ist (BGH , Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 171/15, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 5 mwN). Da die Strafkammer - bis auf einen Faustschlag des Angeklagten E . gegen den Zeugen V . - nicht feststellen konnte, wer von den Angeklagten welc hen Geschädigten schlug, bleibt offen, ob die Angeklagten bei der Verletzung der Geschädigten in dem für die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands erforderlichen Sinn zusa m- menwirkten. 7 8 - 7 - Da der Senat in diesem Fall nicht ausschließen kann, dass in ei ner ne u- en Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden, die eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung erlauben, hebt er das Urteil insoweit mit den zugehörigen Feststellungen auf. 2. Im Fall 2 der Urteilsgründe gilt Folgend es: a) Indem die Angeklagten A . und E . gemeinsam auf PHK S . einschlugen und - traten, haben sie sich gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4, 5 StGB w e- gen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht. In diesem Fall ist ein g e- meinschaftliches Vorgehe n im Sinne der Vorschrift ausdrücklich festgestellt; zudem liegen wegen der massiven Tritte gegen den Kopf auch die Vorausse t- zungen einer (abstrakt) lebensgefährlichen Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vor. Tateinheitlich verwirklichten sie d en Tatbestand des W i- derstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB und der A n- geklagte E . darüber hinaus denjenigen der Beleidigung nach § 185 StGB. Allerdings fehlt es an der Begehung der gefährlichen Körperverletzung in Ta t- einheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte "in zwei tateinheitlichen Fällen": Die Tätlichkeiten der Angeklagten richteten sich nur gegen PHK S . . Die Angeklagten A . und E . haben damit nur einem Vollstre - ckungsbeamten Widerstand geleistet und au ch nur zum Nachteil eines Me n- schen gemeinschaftlich eine Körperverletzung begangen. Die allein durch den Angeklagten H . begangene Körperverletzung zum Nachteil von PK'in B . könnte ihnen in diesem Zusammenhang allenfalls zugerechnet werden, wen n dadurch weitere Tätlichkeiten der Angeklagten zum Nachteil von PHK S . ermöglicht worden wären. Das hat das Landgericht indes nicht festzu - stellen vermocht, sondern ist zu Gunsten des Angeklagten H . davon aus - 9 10 11 - 8 - gegangen, dass der Angriff der Angeklagten A . und E . bereits beendet war, als der Angeklagte H . in das Geschehen eingriff. b) Aus dem gleichen Grund hat der Angeklagte H . , der allein auf PK'in B . einwirkte, nur einer Vollstreckungsbeamtin Widerstand gele istet und nur zum Nachteil eines Menschen eine Körperverletzung begangen. Dies g e- schah - wie dar gelegt - auch nicht mit einem anderen Beteiligten gemeinschaf t- lich und erfüllte auch keinen anderen Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 StGB, so dass ein e gefährliche Körperverletzung durch ihn insoweit nicht b e- gangen wurde. Allerdings hat er sich wegen einer Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht; Strafantrag ist von PK'in B . rechtzeitig gestellt worden (§ 230 Abs. 1, § 77 Abs. 1 St GB). c) Der Senat hat die Schuldsprüche in diesem Fall in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geändert; er schließt aus, dass ein neues Tatgericht in diesem Fall weitere Feststellungen würde treffen können, die zu anderen Schuldsprüchen führe n würden . 3. Di e Aufhebung des Urteils im Fall 1 der Urteilsgründe führt zum We g- fall der gegenüber den Angeklagten H . und E . verhängten Einzelstra - fen und bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafen. Aus den Schuldspruchänd e- rungen im Fall 2 der Urteilsgründe folgt darüber hinaus die Aufhebung der i n- soweit verhängten (Einzel - )Strafen gegenüber allen drei Angeklagten. Dies folgt hinsichtlich des Angeklagten H . bereits daraus, dass der Qualifikations - tatbestand, aus dessen - gemil derten - S trafrahmen die Strafkammer die Strafe entnommen hat, nicht erfüllt ist. Hinsichtlich der Angeklagten A . und E . hat das Landgericht - wie bei dem Ange klagten H . im Übrigen auch - zu - dem straferschwerend berücksichtigt, dass durch die Tat m ehrere Personen 12 13 14 - 9 - verletzt wurden, was indes - wie dargelegt - nicht der Fall ist. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass die Strafkammer unter Zugrundelegung der zutreffenden Schuldsprüche zu niedrigeren (Einzel - )Strafen gelangt wäre. Die zu den Strafaussprüchen getroffenen Feststellungen sind von den Rechtsfehlern indes nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 15
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