ECLI:DE:BGH:2018:020518B3STR93.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 93/18 vom 2. Mai 201 8 in der Strafsache gegen we gen Nachstellung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 2. Mai 201 8 eins timmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 8. Dezember 2017 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil de s Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 d es Gewaltschutzgesetzes (GewSchG; § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG) ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG unterbliebene Befristung der Anordnung die Strafbarkeit nicht in Frage stellt. Die Strafkam mer hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Tatg e- richt im Falle einer fehlenden Befristung selbst zu entscheiden habe, ob die A n- ordnung zum Tatzeitpunkt "aus Verhältnismäßigkeitsgründen" noch als Grun d- lage einer Bestrafung nach § 4 GewSchG diene n konnte (so auch OLG Celle, Urteil vom 13. Februar 2007 - 32 Ss 2/07, NStZ 2007, 485 f.; vgl. ferner OLG - 3 - Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 - 3 Ss 35/06, NStZ 2007, 486). Diese B e- gründung stößt auf rechtliche Bedenken, weil der Grundsatz der Verhältnism ä- ßig keit keine für die Strafbarkeit eines Verhaltens bedeutsame Kategorie da r- stellt. Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte sind nicht für die Strafbegründung relevant, sondern allenfalls im Hinblick auf die Sanktionierung; so kann ein la n- ger Zeitablauf im Falle e iner unbefristeten Anordnung möglicherweise Anlass für eine Einstellung des Verfahrens gemäß den §§ 153, 153a StPO bieten. Für die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG ist eine fehlende Befristung indes sc hon deshalb une r- heblich, weil es sich bei § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - um eine Sollvorschrift handelt, die eine Befristung nur für den Regelfall vorsieht, also auch unbefristete Maßnahmen zulässt. Becker R i'inBGH Dr. Spaniol befindet Tiemann sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker RiBGH Dr. Berg befindet Leplow sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unte rschreiben. Becker
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