BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 94/03 vom10. April 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2003 gemäß§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Itzehoe vom 16. Oktober 2002 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im FallII. 30 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang derEinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zurLast;b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mitBetäubungsmitteln in 27 Fällen und des unerlaubten Han-deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge inzwei Fällen schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in 27 Fällen und unerlaubten Handeltreibens mitBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen - 3 -gemeinschaftlich begangen", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahrenverurteilt und den Verfall eines Kraftfahrzeugs angeordnet. Hiergegen richtetsich die Revision des Angeklagten mit mehreren sachlichrechtlichen Bean-standungen.Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren imFall II. 30 der Urteilsgründe eingestellt. Der Senat hat den Schuldspruch geän-dert und dabei auch die Bezeichnung einzelner Taten als "gemeinschaftlichbegangen" entfallen lassen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 24).In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat dieÜberprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 30 der Urteilsgründe wer-den die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht berührt. Durch dieVerfahrensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von zwei Jahren entfallen. Ange-sichts der verbleibenden Einzelstrafen (einmal vier Jahre, einmal zwei Jahre,27mal ein Jahr Freiheitsstrafe) kann der Senat ausschließen, daß der Tatrich-ter eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte.Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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