BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 94/07 vom 11. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. April 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. September 2006 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Soweit der Beschwerdef374hrer das Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtsh344ngigkeit geltend macht, bemerkt der Senat erg344nzend zu den Ausf374h-rungen des Generalbundesanwalts: Selbst wenn - wie die Revision meint - das Verfahrenshindernis ander-weitiger Rechtsh344ngigkeit (im Hinblick auf Art. 54 SD334) in Erweiterung bisheri-ger Rechtsprechung auch dann anzunehmen w344re, wenn gegen den Angeklag-ten wegen der Straftat, die ihm in Deutschland zur Last liegt, bereits in Belgien ein Strafverfahren rechtsh344ngig ist, d374rfte dies - abgesehen davon, dass eine derartige anderweitige Rechtsh344ngigkeit nicht ersichtlich ist - der Durchf374hrung vorliegenden Verfahrens auch wegen der Erkl344rung nicht entgegenstehen, die die Bundesrepublik gem344337 Art. 55 Abs. 1 Buchst. a SD334 bei der Ratifizierung des Abkommens abgegeben hat; denn es ist nicht erkennbar, dass die beiden abgeurteilten Bet344ubungsmittelgesch344fte des Angeklagten auch nur teilweise in - 3 - belgischem Hoheitsgebiet begangen worden w344ren (zur Problematik der Fas-sung dieser Erkl344rung vgl. Schomburg in Schomburg/Lagodny/ Gle337/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 4. Aufl. Art. 55 SD334 Rdn. 1 und 3). Tolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubsbedingt Winkler an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf von Lienen Becker
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