BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 94/08 vom 29. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, von Lienen, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. Dezember 2007 dahin abge344ndert, dass der Verfall von Wertersatz in H366he von 87.500 200 angeordnet wird. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde : Das Landgericht hat den Angeklagten des Bandenhandels mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in elf F344llen schuldig gesprochen und un-ter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 2. Mai 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zw366lf Jahren verurteilt. Weiter-hin hat es den Verfall von Wertersatz in H366he von 27.500 200 aus den abgeurteil-ten elf Taten angeordnet. Bei der nachtr344glichen Gesamtstrafenbildung hat es den im Urteil vom 2. Mai 2006 angeordneten Wertersatzverfall in H366he von 60.000 200 unber374cksichtigt gelassen, die der Angeklagte aus 16 weiteren F344llen des bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge erlangt hatte. Mit ihrer auf die Entscheidung 374ber den Verfall beschr344nk-ten, auf die R374ge der Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revision er-strebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Wertersatzverfall in H366he von 87.500 200 (27.500 200 und 60.000 200). Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - Liegen die Voraussetzungen f374r die nachtr344gliche Bildung einer Gesamt-strafe vor, so ist gem344337 247 55 Abs. 2 StGB - wie bei der gleichzeitigen Aburtei-lung aller Taten - der Verfall durch das sp344tere Urteil einheitlich anzuordnen. Das Gericht, das die Gesamtstrafe zu bilden hat, muss daher grunds344tzlich auch 374ber den in dem einzubeziehenden Urteil angeordneten Verfall neu ent-scheiden. Dabei hat es sich auf den Standpunkt des fr374heren Tatgerichts zu stellen, weil der Angeklagte durch die Entscheidung nach 247 55 StGB so gestellt werden soll, als wenn 374ber alle einzubeziehenden Straftaten gleichzeitig befun-den worden w344re; er soll durch die Aburteilung in getrennten Verfahren weder benachteiligt noch bevorzugt werden. Dies wird regelm344337ig dazu f374hren, dass der aufgrund einheitlicher Anordnung im neuen Urteil festzusetzende Verfalls-betrag nicht niedriger ausfallen wird als in der fr374heren Entscheidung (vgl. BGHR StGB 247 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7 m. w. N.). 2 Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (247 354 Abs. 1 StPO ent-sprechend) und auf einen einheitlichen Wertersatzverfall in H366he der Summe aus dem Verfallsbetrag des fr374heren Urteils (60.000 200) und des angefochtenen Urteils (27.500 200) erkennen. Denn das angefochtene Urteil weist aus, dass 3 - 5 - das Landgericht, h344tte es die Vorschrift des 247 52 Abs. 2 StGB zutreffend ange-wendet, keinen niedrigeren Verfallsbetrag festgesetzt h344tte. Mit dieser neuen Entscheidung ist die Verfallsanordnung im fr374heren Urteil gegenstandslos, weil sie von der neuen Entscheidung in ihrer Wirkung mit umfasst ist. Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
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