BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 94/13 vom 30. April 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2013 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung k e i- nen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat (§ 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Pfister Schäfer Mayer Gericke
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