BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 95/02 vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2002 g e - mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Krefeld vom 8. November 2001 mit den Feststellungen au f - gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mi ß - brauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung fo r - mellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat während des Hauptverhandlungstermins vom 25. Oktober 2001 für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Jennifer F. g e - mäß § 172 Nr. 4 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Das Protokoll ve r - merkt nicht, daß nach Entlassung der Zeugin die Öffentlichkeit wiederherg e - stellt worden wäre. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit gehört jedoch zu den wesentlichen Förmlichkeiten, für die die besondere Beweiskraft des Prot o - kolls nach § 274 StGB gilt (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 15; BGH bei - 3 - Becker NStZ-RR 2001, 264 Nr. 26 jew. m. w. N.). Das - weder lckenhafte noch widersprchliche - Protokoll beweist daher, daû die sich anschlieûende weitere Hauptverhandlung einschlieûlich der Schluûvortrge und der Urteilsverk n - dung am 8. November 2001 - wie von der Revision geltend gemacht - in unz u - lssiger Abwesenheit der ffentlichkeit stattgefunden hat. Damit ist der abs o - lute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO erfllt, so daû das angefochtene Urteil aufgehoben werden muû. Ergnzend weist der Senat auf folgendes hin: Das Landgericht hat den Angeklagten entsprechend dem Anklagevo r - wurf und in Anwendung des Zweifelssatzes wegen schweren sexuellen Mi û - brauchs von Kindern in (nur) drei Fllen verurteilt. In den Urteilsgrnden stellt es jedoch rechtsfehlerfrei fest, daû der Angeklagte jedes der drei Mdchen z u - mindest zweimal miûbraucht hat, unterlût es aber klarzustellen, welche drei dieser sechs Miûbrauchsflle der Verurteilung zugrunde liegen und welche der durch die Staatsanwaltschaft in der Abschluûverfgung vom 29. Januar 2001 (Bd. 1 Bl. 157 d.A.) vorgenommenen Verfahrensbeschrnkung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO unterfallen. Damit bleibt offen, ob das Urteil berhaupt die angeklagten Taten erfaût (§ 264 Abs. 1 StPO) und auf welche Flle sich die Rechtskraftwirkung des Urteils erstrecken wrde. Dies ist insbesondere de s - halb zweifelhaft, weil die Anklage dem Angeklagten nicht vorwirft, auch die G e - schdigte Sandra S. zum Oralverkehr veranlaût zu haben, whrend das Urteil, wie die Ausfhrungen zur rechtlichen Wrdigung der Taten (UA S. 38) belegen, bezglich jedes der drei Mdchen einen Fall erfaût, in dem es zum Oralverkehr kam. - 4 - Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird daher im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten klarzustellen haben, von welchen konkreten Miûbrauchsfllen sie sich berzeugt hat, welche hiervon der Verurteilung zugrunde liegen und daû dies die von der Anklageschrift e r - faûten Flle sind. Dabei wird es zu einem besseren Verstndnis des Urteils beitragen, wenn die Sachverhaltsdarstellung in die Einzelflle untergliedert und die jeweilige Form des sexuellen Miûbrauchs dem jeweiligen Fall zweifelsfrei zugeordnet wird. Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Pfister Becker
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