BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 95/03 vom16. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Betrugs u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2003 gemäß § 349Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsHannover vom 5. Dezember 2001 wird verworfen.Gründe: Aufgrund der eingeholten dienstlichen Äußerungen steht fest, daß derAngeklagte in der Hauptverhandlung anwesend war und wirksam auf Rechts-mittel verzichtet hat.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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