BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 95/06 vom 19. April 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. April 2006 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts L374neburg vom 14. Dezember 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Aufkl344rungsr374ge in Verbindung mit der Vernehmung der Zeugin S. ist auch unter Ber374cksichtigung des Schriftsatzes des Ver-teidigers vom 18. April 2006 jedenfalls unbegr374ndet, weil im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt auf der geltend ge-machten Verletzung von 247 70 StPO das Urteil nicht beruhen kann. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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