BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 95/09 vom 21. April 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 21. April 2009 einstimmig beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 7. November 2008 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Soweit der Angeklagte M. mit einer Aufkl344rungsr374ge beanstan-det, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, ein Sach-verst344ndigengutachten zur Frage der Schuldf344higkeit des Angeklagten einzuholen, fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit der Beweisbe-hauptung. Die R374ge ist deshalb bereits unzul344ssig. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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