BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 95 /11 vom 8. Juni 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführ er am 8. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision en der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Verden vom 24. August 2010 a) dahin ergänzt, dass die Angeklagten im Übrigen freigespr o- chen werden, b) im Au sspruch über den Verfall von Wertersatz dahin abg e- ändert, dass einer Anordnung des Verfalls jeweils Anspr ü- che Verletzter entgegenstehen; der Wert des Erlangten b e- trägt beim Angeklagten L . n- geklagten D . , c) in der Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst: Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind. Im Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatsk asse zur Last. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Geldfä l- schung in vier Fällen jeweils zu eine r Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Weiter hat es gegen den Angeklagten L . in H ö- . den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung fo r- mellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel er sichtlichen Teilerfolg. 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die Angeklagten im Übrigen freizusprechen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seinen A n- trags schriften ausgeführt: "Die Anklage (Bd. lll, Bl. 156 ff. d. A.) ging von 293 materi ell - rechtlich selbständigen Taten aus und wurde ausweislich des Eröffnungsb e- schlusses vom 07.05.2010 (Bd. lV, Bl. 13 f.) unverändert zugelassen. Der Eröffnungsbeschluss enthielt lediglich einen rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO, dass auch die Annahme von nur vier rechtlich sel b- ständigen Taten in Betracht kommt. Es hatte daher ein Teilfreispruch zu erfolgen, weil nur 210 der nach Anklage und Eröffnungsbeschluss 293 tatmehrheitlichen Taten zur Aburteilung gekommen sind (Meyer - Goßner StPO 53. Aufl. § 260 Rdn r. 13 m.w.N. aus der Rspr.)." Der Senat holt den danach gebotenen Teilfreispruch der Angeklagten - mit der Kostenfolge aus § 467 StPO - gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach. 2. Die Verfallsanordnung hält bezüglich beider Angeklagter rechtlicher Nachprüfun g nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt bemerkt: 1 2 3 4 - 4 - "Gleichviel, ob diese auf §§ 73, 73 a StGB oder §§ 73 d, 150 Abs. 1 StGB gestützt ist, stehen ihr nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB Ansprüche der Verletzten nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 146, 263 S tGB und § 826 BGB entgegen, die diese aus dem Einsatz des Falschgeldes e r- langt haben. Allerdings ist nach § 111 i Abs. 2 StPO in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO durch das Revisionsgericht fes t- rkannt wurde, weil Ansprüche der durch die Taten Verletzten entgegenstehen." Der Senat ändert den Ausspruch deshalb wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab. 3. Die weitergehenden Rechtsmittel der Angeklagten sind aus den Grü n- den der Antragsschrif t des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Urteil sei nicht inne r- halb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ergebenden Zeitraums vollständig zu den Akten gebracht worden (§ 3 38 Nr. 7 StPO). a) Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten vor der 7. Strafkammer des Landgerichts Verden begann am 3. Juni 2010 und erstreckte sich über in s- gesamt dreizehn Verhandlungstage; das Urteil wurde am 24. August 2010 ve r- kündet. Zum 1. August 2010 wurde die als Beisitzerin teilnehmende Richterin N . an das Amtsgericht S . versetzt und schied aus der 7. Stra f- kammer aus, soweit sie dort nicht durch laufende Verfahren geb unden war. Die Urteilsurkunde wurde am 26. Oktober 2010, dem letzten Tag der sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ergebenden Frist, zu den Akten gebracht. Sie war von Ric h- terin N . nicht unterschrieben und trug folgende n Verhinderungsve r- 5 6 7 8 9 - 5 - merk der . ist an eine andere Dienststelle versetzt worden und kann infolge Ortsabwesenheit nicht unterschreiben." b) Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist die Vorsitzende zu Unrecht von einem Ve rhinderungsfall ausgegangen. Der Vermerk lasse schon nicht e r- kennen, ob die Vorsitzende eine tatsächliche oder eine rechtliche Verhinderung der Richterin angenommen habe. Allein deren Versetzung an ein anderes G e- richt habe nicht dazu geführt, dass sie das Urteil aus Rechtsgründen nicht mehr hätte unterschreiben dürfen. Sollte der Vermerk dagegen so zu verstehen sein, dass Richterin N . aus tatsächlichen Gründen daran gehindert gew e- sen sei, ihre Unterschrift zu leisten, so sei er inhaltlich unr ichtig. Die Richterin habe sich nicht in Urlaub befunden; auch werde nicht ersichtlich, dass ihrem Tätigwerden anderweitige, ihre Zeit voll beanspruchende Dienstgeschäfte en t- gegenstanden. Die Entfernung zwischen Verden und S . betrage lediglich 35 km, w as mit dem Pkw in ca. 45 Minuten und mit der Bahn in ca. 75 Minuten zu bewältigen sei. Nötigenfalls hätte die Richterin darauf hingewiesen werden müssen, dass sie sich am letzten Tage der Frist zur Unterzeichnung des Urteils bereitzuhalten habe. Auskünfte dazu, ob dies geschehen sei, habe das Landg e- richt nicht erteilt. c) Die Rüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. aa) Der Senat legt den oben wiedergegebenen Vermerk dahin aus, dass die Vorsitzende von einer Verhinderung der Richterin nicht aus rechtli chen, sondern aus tatsächlichen Gründen ausgegangen ist, denn nach dem Wortlaut konnte diese das Urteil " infolge Ortsabwesenheit " nicht unterschreiben. Der 10 11 12 - 6 - Hinweis auf die Versetzung an eine andere Dienststelle diente vor diesem Hi n- tergrund allein der nähe ren Erläuterung des Abwesenheitsgrundes. - 7 - bb) Bei der Beurteilung, ob ein Richter aus tatsächlichen Gründen daran gehindert ist, das Urteil zu unterschreiben, steht dem Vorsitzenden ein Beurtei - lungsspielraum zu (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 S tR 331/10, NStZ 2011, 358; Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02; Beschluss vom 10. Februar 1998 - 4 StR 634/97, NStZ - RR 1999, 46; Urteil vom 23. Oktober 1992 - 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96). Revisionsgerichtlicher Beanstandung u n- terliegt die Entscheid ung des Vorsitzenden deshalb nur da n n, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruht oder den eingeräumten Beurteilungsspie l- raum in unvertretbarer Weise überschreitet, so dass sie objektiv willkürlich e r- scheint . Die freibeweisliche Überprüfung des Sachverhalt s durch den Senat ergibt, dass nach diesen Maßstäben die Annahme einer Verhinderung von Richterin N . aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Ist der in einem Verhinderungsvermerk angegebene Umstand - hier die Ortsabwesenhe it infolge Tätigkeit bei einem anderen Gericht - generell geei g- net, den Richter von der Unterschrift abzuhalten, wird allerdings im Rechtsmi t- telzug grundsätzlich von vorneherein nicht mehr geprüft, ob er im Einzelfall vo r- gelegen und ob er tatsächlich zu ei ner Verhinderung geführt hat (BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212). Der Senat hat sich gleichwohl veranlasst gesehen, die Vorsitzende ebenso wie Richterin N . zu einer Äußerung dazu zu bitten, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass das Urteil von allen mitwirkenden Richtern unte r- schrieben werden konnte, und ob Richterin N . aus dienstlichen oder anderen Gründen zur Unterschrift tatsächlich außerstande war. Denn die B e- schwerdeführer haben - in dem ihnen möglichen Umfang - schlüssig dargelegt, dass der Verhinderungsvermerk auf sachfremden, objektiv willkürlichen Erw ä- gungen beruhe (vgl. BGH aaO). Zu Recht weisen sie darauf hin, dass der Vo r- sitzende im Falle zulässiger Ausschöpfung der Frist d es § 275 Abs. 1 StPO 13 14 - 8 - verpflichtet ist, rechtzeitig organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, welche die Unterzeichnung des Urteils durch den Beisitzer sicherstellen (BGH, B e- schluss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358; Beschluss vom 26. April 2006 - 5 StR 21/06, NStZ 2006, 586; Beschluss vom 23. Januar 1991 - 3 StR 415/90, NStZ 1991, 297; Urteil vom 14. November 1978 - 1 StR 448/78, BGHSt 28, 194). Die nach dem Inhalt der dienstlichen Äußerungen zur Annahme eines Verhinderungsfalles führen den Erwägungen der Vorsitzenden waren indes nicht sachfremd. Wie die Vorsitzende ausführt, ging ihr der von der weiteren Beisitzerin und Berichterstatterin verfasste Urteilsentwurf um die Mittagszeit des 21. Okt o- ber 2010 zu. Sie nahm an, diesen spätes tens am Vormittag des 25. Oktober 2010 ihrerseits unterzeichnen zu können. Noch zuvor setzte sie sich mit Richt e- rin N . wegen deren Unterschriftsleistung fernmündlich in Verbindung. Dabei erfuhr sie, dass Richterin N . für den 25., 26 . und 27. Oktober 2010 Sitzungen beim Amtsgericht S . anberaumt hatte. In der Absicht, den Entwurf vorab per Telefax zu übermitteln, kündigte die Vorsitzende an, sich w e- gen der weiteren Vorgehensweise nach eigener Durchsicht des Entwurfs wi e- der zu melden . In der Folge stellte sich indes die Notwendigkeit umfangreicher Änderungen heraus, an denen die Vorsitzende und die Berichterstatterin noch bis zum späteren Nachmittag des 26. Oktober 2010 arbeiteten. Eine erneute telefonische Unterredung mit Richterin N . um diese Zeit ergab, dass diese noch mit der erforderlichen Vorbereitung ihrer Sitzung am Folgetag b e- fasst war. Da Richterin N . anschließend mangels eigenen Pkws mit der Bahn anzureisen und sodann das Urteil zunächst durchzuseh en hätte, ging die Vorsitzende davon aus, dass sich die Unterschriftsleistung bis in die späten 15 16 - 9 - Abendstunden hinein verzögern würde. Sie hielt deshalb die Feststellung einer Verhinderung für vertretbar. Richterin N . hat hierzu ergänzend darg e- le gt, dass sie nicht vor 19.50 Uhr, unter Umständen aber auch erst gegen 20.50 Uhr beim Landgericht Verden hätte eintreffen können. Danach hat die Vorsitzende die ihr möglichen Bemühungen unterno m- men, um eine Unterzeichnung des Urteils durch Richterin N . siche r- zustellen. Dass es zu deren Unterschrift letztlich nicht kam, lag nicht an ma n- gelnden organisatorischen Vorkehrungen, sondern daran, dass sich die Ferti g- stellung des Entwurfs unvorhergesehen bis zum späten Nachmittag des letzten Tages der Frist verzögerte. Soweit die Vorsitzende zu diesem Zeitpunkt schlie ß lich deshalb von einem Verhinderungsfall ausging, weil Richterin N . zunächst noch mit and eren Dienstgeschäften befasst war und ihre Unterschrift voraussichtlich erst in den späten Abendstunden hätte leisten kö n- nen, ist dies nach den oben dargestellten Maßstäben nicht zu beanstanden. 17 - 10 - 4. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel und den ihnen dadurch entstandenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Becker Hubert Schäfer Mayer Menges 18
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