BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 95 /1 2 vom 29. Mai 201 2 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. alias: wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerd eführer am 29. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München I vom 16. November 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K . wegen zahlreicher Diebstahls - und Geldwäschedelikte sowie den Angeklagten S . wegen zahlreicher Diebstahls - , Hehlerei - und Urkundsdelikte, bei beiden Angeklagten jeweils in Tateinheit mit "Bildung krimineller Vereinigungen" (zutreffend: mi t- gliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung), schuldig gespr o- chen. Es hat g egen den Angeklagten K . eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten sowie gegen den Angeklagten S . eine solche von fünf Jahren und neun Monaten verhängt. Außerdem hat es Verfalls - und Einziehungsentscheidungen getro ffen. Die gegen die Verurteilung gerichteten, jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind begründet. 1 - 3 - Nach den Feststellungen des Landgerichts entstand in der ehemaligen Sowjetunion eine kriminelle Subkultur, die nach ihrer eigenen Ideologie, den sogenannten "Diebesregeln", lebt. Dieses System dehnte sich nach Westen aus und etablierte sich teilweise auch in Deutschland. Die Verbandsstruktur ist regional organisiert und überregional koordiniert. An oberster Stufe steht jeweils ein " Dieb im Gesetz", der diese Stellung mittels "Krönung" durch alle "Diebe im Gesetz" in Moskau erhält. Diesem werden ein bestimmtes Gebiet und/oder ein Betätigungs - bzw. Deliktsfeld und/oder eine nach ethnischen oder nationalen Merkmalen bestimmte Tätergrupp e zugewiesen. Organisatorische Aufgaben übernehmen als seine unmittelbaren Vertrauenspersonen "Nahestehende", unter denen "Statthalter" oder "Kassenhalter" stehen, welche die untergeordn e- ten Mitglieder zu leiten und Beiträge zur Gemeinschaftskasse einzusam meln und abzuführen haben. Die Willensbildung unterliegt verbindlichen, in der O r- ganisation anerkannten Regeln. Die Verhaltensregeln gebieten den Mitgliedern eine Abschottung nach außen sowie Solidarität nach innen und untersagen je g- liche Kooperation mit s taatlichen Behörden. Verstöße werden abgestuft sankt i- oniert. Im Konfliktfall werden höhere Autoritätsstufen angerufen; deren "Schiedssprüche" erkennen die Mitglieder als bindend an und machen sie zur Maxime ihres Handelns. Verbindlich festgelegte Zielsetzu ng der Organisation ist, bestimmte Straftaten zu begehen und einen Teil der hieraus gewonnenen Erlöse in die Gemeinschaftskasse ("Abschtschjak") zu zahlen. Diese dient der Bereicherung der höherrangigen Mitglieder sowie allgemein der Unterstützung der Mitg lieder in besonderen Situationen, etwa im Falle einer Inhaftierung. Spätestens im Juni 2005 begründeten die "Diebe im Gesetz" K a. und L . Sh . eine nach den dargelegten Regeln agierende Gru p- pierung aus georgischstämmigen Mitgl iedern, die Diebstähle organisierte und die Beute an Hehler weiterverkaufte. Die Organisation existierte in Deutsc h- 2 3 - 4 - land, Italien, Frankreich, Spanien, Österreich und der Schweiz, wobei der Schwerpunkt der Organisationsstrukturen sowie des Tätigkeitsfeldes in den fünf erstgenannten Ländern lag. Auf der untersten Ebene standen die tatausführe n- den Diebe, die ihren Unterhalt aus organisierten, von mehreren Mitgliedern durchgeführten gemeinsamen Ladendiebstählen bestritten. Diebesbeute waren hochwertige Gegenstä nde des täglichen Gebrauchs wie etwa Zigaretten, Dr o- gerieartikel, Designerkleidung und elektronische Geräte. Die erbeuteten G e- genstände wurden organisiert und gemeinschaftlich an Hehler abgegeben. Die Mitglieder hatten in der Regel monatlich 50 Euro in den "Abschtschjak" zu za h- len. Die Vereinigung, die "Diebesregeln" und der "Abschtschjak" waren oberste Maximen des Handelns des Einzelnen. In verschiedenen deutschen Städten waren regionale Kassenhalter eingesetzt. Darüber gab es zunächst drei regi o- nale Haupt kassen, später wurden sämtlich deutschen Kassen von dem "Deutschlandchef" M . vereinigt. Die an die Gemeinschaftskasse abg e- führten Gelder und die darüber geführten Einzahlungslisten wurden letztlich zu Ka . Sh . nach Spanie n gebracht. Die Vereinigung in Deutsc h- land war grundsätzlich autonom, bei Konflikten oder bei groben Regelverstößen griffen allerdings die Brüder Sh . ein. Der Angeklagte K . war seit Juni 2008 Statt - und Kassenhalter der Organisa tion in Berlin. Der Angeklagte S . war ab August 2008 Mitglied der Vereinigung; ab Januar 2010 unterstützte er den Angeklagten K . als dessen enger Vertrauter. 4 - 5 - I. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand, soweit da s Lan d- gericht die Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer krim i- nellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB) verurteilt hat. Die Feststellungen bel e- gen zwar, dass sich die Angeklagten als Mitglied an einer kriminellen Verein i- gung beteiligten, nicht aber - worauf bereits der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend hingewiesen hat - , dass es sich bei der Vereinigung um eine solche im Inland nach § 129 Abs. 1 StGB handelte. Bezüglich der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Aus führungen in seinen Beschlüssen vom 13. September 2011 (3 StR 231/11 - NJW 2012, 325, 326 ff.; 3 StR 262/11) Bezug, welche ebenfalls die Organisation "Diebe im G e- setz" betreffen und denen zu dieser Gruppierung Feststellung desselben Tatg e- richts zugrunde li egen, die den im vorliegenden Verfahren getroffenen weitg e- hend entsprechen. II. 1. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils; diese hat sich auf die in Tateinheit mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung der Ang e- klagten an einer krimi nellen Vereinigung stehenden weiteren Delikte zu erstr e- cken (st. Rspr. ; vgl. BGH aaO, NJW 2012, 325, 328 mwN). 2. Die Änderung des Schuldspruchs durch den Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass die Angeklagten der mitglie d- sch aftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland bzw. 5 6 7 8 - 6 - wahlweise der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Inland oder im Ausland (vgl. BGH aaO, NJW 2012, 325, 328 f.), dies jeweils in Tateinheit mit den weite ren abgeurteilten Delikten schuldig sind, scheidet aus. Zwar hat das Bundesministerium der Justiz mittlerweile die gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB möglicherweise zur Verfolgung des Vereinigungsdelikts erforderliche Ermächtigung erteilt. Der jeweiligen Umst ellung des Schul d- spruchs steht jedoch § 265 StPO entgegen (vgl. hierzu schon BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10, NJW 2011, 542, 546). Der Anklagevorwurf betraf die Mitgliedschaft in einer inländischen Vereinigung. Die Urteilsgründe lassen den Schluss zu, dass das Landgericht - trotz Feststellungen, die einen Auslandsbezug der Organisation nahelegen - eine mögliche Verurteilung nach § 129b StGB ebenfalls nicht in den Blick genommen hat. Vor diesem Hinte r- grund hatten die Angeklagten ohne einen di esbezüglichen Hinweis keine au s- reichende Möglichkeit, sich gegen den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteil i- gung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland angemessen zu verteidigen. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer tatrichterlicher Verhandlung u nd Entscheidung. Becker Pfister Hubert Schäfer Menges
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