ECLI:DE:BGH:2016:050416B3STR95.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 95/16 vom 5. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. April 2016 gemäß § 3 49 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22. Juli 2014 w e- gen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Mon a- ten verurteilt sowie dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeor d- net. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil im Maßrege l- a usspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und En t- scheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abges e- hen. Hiergegen wendet sich der Angeklag te mit seiner Revision. 1 - 3 - Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben d er Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 424/09, NStZ 2010, 270 mwN). Becker Hubert Schäfer RiBGH Gericke befindet sich Tiemann im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 2
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