BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 96/07 vom 9. August 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja _______________________ StPO 247 228 Abs. 1, 247 338 Nr. 1, GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Sind in einer Hauptverhandlung noch keine Ertr344ge erzielt worden, die bei einer Un-terbrechung fortwirkten, bei einer Aussetzung aber erneut gewonnen werden m374ss-ten, ist das Gericht in der Entscheidung, ob es die Hauptverhandlung unterbricht oder sie aussetzt, grunds344tzlich frei. Eine solche Unterbrechungs- oder Aussetzungsentscheidung verst366337t nicht gegen Art. 101 Abs. 1 GG, es sei denn, sie w344re willk374rlich getroffen. BGH, Urt. vom 9. August 2007 - 3 StR 96/07 - LG Kleve in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister, Hubert als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 26. September 2006 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im 334brigen freigesprochen. 1 Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revi-sion des Angeklagten, die im 334brigen offensichtlich unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO ist, gibt nur zu der R374ge, das Landgericht sei vorschrifts-widrig besetzt gewesen (247 338 Nr. 1 StPO i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, 247 16 Abs. 2 GVG), Anlass zu n344herer Er366rterung. 2 1. Der Beanstandung liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Zu dem auf den 15. August 2006 anberaumten Termin zur Hauptverhandlung erschien der Angeklagte nicht. Grund hierf374r war, dass er sich am Vortag in station344re Krankenhausbehandlung begeben hatte. Das Landgericht er366rterte mit den Er-schienenen zun344chst den Erlass eines Haftbefehls. Anschlie337end holte es bei einigen der behandelnden 304rzte telefonisch Informationen zum Gesundheitszu-stand des Angeklagten sowie zu Notwendigkeit und Dauer seiner station344ren 3 - 4 - Behandlung ein. Nachdem das Landgericht die Ergebnisse seiner Nachfor-schungen den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben hatte, bestimmte es durch Kammerbeschluss vom selben Tag Termin zur Hauptverhandlung "nun-mehr" auf den 4. September 2006 und Fortsetzungstermine bis zum 21. Sep-tember 2006. An diesen Tagen wurde die Hauptverhandlung dann auch durch-gef374hrt. An ihr nahmen nicht die Sch366ffen aus dem Termin vom 15. August 2006 teil, sondern andere Sch366ffen aus der Hilfssch366ffenliste. Der Beschwerdef374hrer vertritt - wie bereits in seinem rechtzeitig ange-brachten, von der Strafkammer zur374ckgewiesenen Besetzungseinwand gem344337 247 222 b StPO - die Auffassung, die Sch366ffen aus dem Termin vom 15. August 2006 h344tten auch weiterhin an der Hauptverhandlung teilnehmen m374ssen. Mit den neu eingetretenen Sch366ffen sei die Strafkammer vorschriftswidrig besetzt gewesen: Unabh344ngig von der Bezeichnung oder den Absichten der Kammer sei die Hauptverhandlung am 15. August 2006 n344mlich nur unterbrochen, nicht aber ausgesetzt worden, weil der neue Termin innerhalb der Frist des 247 229 Abs. 1 StPO stattgefunden habe. 4 2. Auch diese R374ge ist unbegr374ndet. 5 a) Allerdings scheitert sie entgegen der Auffassung des Generalbundes-anwalts nicht schon daran, dass am 15. August 2006 keine Hauptverhandlung stattgefunden habe. Durch den Aufruf der Sache hatte die Hauptverhandlung begonnen, 247 243 Abs. 1 StPO. Dass der Angeklagte nicht erschienen war, 344n-dert daran nichts. Soweit der Generalbundesanwalt darauf verweist, dass ge-m344337 247 230 Abs. 1 StPO eine Hauptverhandlung gegen den ausgebliebenen Angeklagten nicht stattfinde - mit der Folge, dass die Vorschriften 374ber die Aus-setzung und Unterbrechung nicht anwendbar seien - trifft dies so nicht zu. 247 230 Abs. 1 StPO beschreibt mit der Anwesenheit des Angeklagten nicht etwa eine 6 - 5 - begriffliche Voraussetzung der "Hauptverhandlung". Die Vorschrift bestimmt vielmehr, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten - abgesehen von den in der Strafprozessordnung geregelten Ausnahmef344llen - in seiner Ab-wesenheit nicht durchgef374hrt werden darf; wird sie es doch, so greift der abso-lute Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO ein, was bei der Auffassung des Ge-neralbundesanwalts nicht m366glich w344re. b) Die Unbegr374ndetheit der R374ge ergibt sich aber daraus, dass das Landgericht die Hauptverhandlung am 15. August 2006 - entgegen der Auffas-sung der Revision - nicht unterbrochen, sondern ausgesetzt hat und der Ange-klagte durch die Entscheidung f374r die Aussetzung nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen worden ist. 7 aa) Dass die mit dem Aufruf der Sache begonnene Hauptverhandlung vom 15. August 2006 am Ende dieses Termins ausgesetzt worden ist, folgt be-reits aus der gew344hlten Formulierung, nach der nicht ein Termin zur Fortset-zung bestimmt, sondern die Hauptverhandlung "nunmehr" auf den 4. Septem-ber 2006 anberaumt worden ist. F374r eine Aussetzung spricht auch der Um-stand, dass nicht allein der Vorsitzende den neuen Termin angeordnet hat, sondern die Strafkammer durch Beschluss. Nach 247 228 Abs. 1 Satz 1 StPO entscheidet das Gericht n344mlich nur bei Aussetzungen und bei Unterbrechun-gen, die l344nger als drei Wochen dauern (vgl. 247 228 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 247 229 Abs. 2 StPO); 374ber eine k374rzere Unterbrechung - wie sie hier vorl344ge, wenn nicht die Aussetzung angeordnet worden w344re - entscheidet dagegen der Vor-sitzende allein. Schlie337lich belegt gerade auch die Heranziehung von anderen Sch366ffen zu der Hauptverhandlung vom 4. September 2006, dass das Gericht die Hauptverhandlung neu begonnen hat. 8 - 6 - Der Annahme, dass das Landgericht die Hauptverhandlung ausgesetzt und nicht unterbrochen hat, steht nicht entgegen, dass der Beginn der neuen Hauptverhandlung in die Zeit vor Ablauf der Frist terminiert worden ist, bis zu der die Verhandlung nach 247 229 Abs. 1 StPO zul344ssigerweise h344tte unterbro-chen werden k366nnen. Allerdings finden sich in Rechtsprechung und Literatur Aussagen, die dahin gedeutet werden k366nnten, dass die Frage, ob eine Aus-setzung oder eine Unterbrechung vorliegt, allein von der tats344chlichen Dauer der Unterbrechung abh344nge (vgl. BGH NJW 1982, 248; Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 228 Rdn. 1; Schl374chter in SK-StPO 247 228 Rdn. 4; Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 228 Rdn. 1; jew. m. w. N.), hingegen f374r die Abgrenzung nicht entscheidend sei, wie das Gericht die Ma337nahme bezeichnet (BGH aaO) und was es beabsichtigt habe (Gollwitzer, aaO; Meyer-Go337ner aaO). Diese Aussagen treffen indes in dieser Verallgemeinerung nicht zu und sind jedenfalls missverst344ndlich: 9 (1) Das belegt zum einen schon der Blick auf die Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 58, 357), auf die sie zur374ckgehen. In jener Sache hatte das Tatgericht die Hauptverhandlung (w366rtlich) "ausgesetzt", sie aber gleich-wohl mit einem Termin innerhalb der - damals wesentlich k374rzeren, n344mlich dreit344gigen - Unterbrechungsfrist fortgesetzt. Das Reichsgericht entschied, dass trotz der Bezeichnung als "Aussetzung" nur eine Unterbrechung vorgelegen habe (vgl. RGSt 58, 357, 358); f374r die Frage, ob eine unterbrochene Verhand-lung fortgesetzt werden d374rfe oder erneuert werden m374sse, komme es nach 247 228 StPO lediglich auf die tats344chliche Dauer der Unterbrechung, nicht aber darauf an, ob bei dem Abbrechen der Verhandlung der Ausdruck Unterbre-chung, Aussetzung oder Vertagung gebraucht werde und ob hierbei nur eine k374rzere Unterbrechung oder eine Vertagung auf l344ngere Zeit beabsichtigt sei. Betrachtet man diese Erw344gungen des Reichsgerichts in ihrem Zusammenhang 10 - 7 - und vor dem Hintergrund des zu beurteilenden Sachverhalts, so wird deutlich, dass die Entscheidung letztlich nur eine Selbstverst344ndlichkeit zum Ausdruck bringt: Dass n344mlich f374r die Bestimmung der Bedeutung einer Prozesshandlung "der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnde Sinn, nicht das gespro-chene Wort als solches" entscheidet, "so dass insbesondere die Wahl falscher technischer Ausdr374cke ... unsch344dlich sein kann, wenn nur der Sinn des Erkl344r-ten klar ist" (Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, 2. Aufl. Rdn. 206). Unter den gegebenen Umst344n-den, insbesondere mit Blick darauf, dass innerhalb der nur dreit344gigen Unter-brechungsfrist weiterverhandelt worden ist, bestand kein Zweifel daran, dass der Tatrichter - ungeachtet der technisch fehlerhaften Bezeichnung "Ausset-zung" - die Hauptverhandlung lediglich unterbrochen hatte. Auf derselben Linie liegt auch der Beschluss des 4. Strafsenats des Bun-desgerichtshofs vom 24. September 1981 (NJW 1982, 248). In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht die Hauptverhandlung auf einen Termin innerhalb der damals 10-t344gigen Unterbrechungsfrist des 247 229 Abs. 1 StPO "vertagt", den Angeklagten und seinen Verteidiger ohne Einhaltung der La-dungsfrist des 247 217 StPO hierzu geladen und die Hauptverhandlung termin-gem344337 fortgesetzt. Obwohl der Amtsrichter das Wort "vertagt" gebraucht habe, habe es sich, da die Frist des 247 229 Abs. 1 StPO eingehalten worden sei, um eine Unterbrechung der Hauptverhandlung gehandelt, mit der Folge, dass es einer erneuten Einhaltung der Ladungsfrist nicht bedurft habe. 11 (2) Dass es verfehlt w344re, die Unterscheidung zwischen Unterbrechung und Aussetzung nach der Dauer bis zum neuen Termin vorzunehmen, zeigt sich zum anderen auch an den F344llen, in denen eine Aussetzung gesetzlich vorgeschrieben oder zugelassen ist (vgl. etwa 247 217 Abs. 2, 247 246 Abs. 2, 247 265 12 - 8 - Abs. 3 und 4 StPO). Wird in diesen F344llen die Hauptverhandlung ausgesetzt und die neue Hauptverhandlung innerhalb der (nach neuem Recht dreiw366chi-gen) Unterbrechungsfrist des 247 229 Abs. 1 StPO begonnen - was aus Gr374nden der Beschleunigung des Verfahrens geboten sein kann - , so wird aus der Aus-setzung dadurch keine Unterbrechung; anderenfalls brauchte die in der ausge-setzten Hauptverhandlung durchgef374hrte Beweisaufnahme entgegen der ge-setzgeberischen Zielsetzung in der neuen Verhandlung nicht wiederholt zu wer-den. bb) Dass das Landgericht das Verfahren ausgesetzt und nicht unterbro-chen hat, begegnet mit Blick auf das Prinzip des gesetzlichen Richters keinen rechtlichen Bedenken. 13 (1) Die Entscheidung f374r die Aussetzung verst366337t nicht gegen einschl344-gige Vorschriften oder allgemeine Grunds344tze der Strafprozessordnung. Dies schlie337t auch einen Versto337 gegen Art. 101 Abs. 1 GG aus, der wegen ihrer Konsequenz f374r die Besetzung der Richterbank grunds344tzlich in Betracht kom-men w374rde. 14 Die Strafprozessordnung bestimmt zwar f374r eine Reihe von F344llen, dass die Hauptverhandlung mit der Folge, dass die schon durchgef374hrten Teile der Hauptverhandlung, insbesondere auch die Erhebung von Beweisen, wiederholt werden m374ssen, ausgesetzt werden muss oder kann. Ob und unter welchen Voraussetzungen sonst eine Hauptverhandlung, die innerhalb der Unterbre-chungsfrist fortgesetzt werden k366nnte, ausgesetzt werden darf, regelt das Ge-setz hingegen nicht. 247 228 Abs. 1 StPO legt f374r die Aussetzung und die Unter-brechung lediglich die Anordnungskompetenz fest. Aussagen dazu, wann un-terbrochen werden muss, wann ausgesetzt werden darf, hat es unter der Gel-tung der urspr374nglichen Strafprozessordnung mit ihren kurzen Unterbrechungs- 15 - 9 - und l344ngeren Ladungsfristen schon aus rein praktischen Gr374nden nicht bedurft. Solche Aussagen lassen sich auch nicht aus 247 229 StPO ableiten. 247 229 Abs. 4 StPO regelt lediglich, dass bei 334berschreiten der in 247 229 Abs. 1 und 2 StPO bezeichneten Zeitr344ume das Verfahren neu begonnen werden muss, so dass bei Wahrung der Unterbrechungsfristen die Hauptverhandlung fortgesetzt wer-den kann. Damit stehen diese Vorschriften einer Aussetzung des Verfahrens auch aus anderen Gr374nden, als sie das Gesetz in speziellen Normen nennt, aber nicht entgegen. Bei dieser Gesetzeslage kann 374ber die Zul344ssigkeit der Aussetzung einer Hauptverhandlung mit einem Neubeginn innerhalb der Unterbrechungsfrist nur mit Blick auf die von ihr ber374hrten allgemeinen Grunds344tze des Strafverfahrens-rechts entschieden werden. Einschl344gig sind insbesondere der Beschleuni-gungsgrundsatz und die Konzentrationsmaxime. Es bedarf hier keiner allgemei-nen Erw344gungen dazu, unter welchen Voraussetzungen nach diesen Prinzipien die Aussetzung einer Hauptverhandlung und ihr Neubeginn innerhalb der Un-terbrechungsfrist zul344ssig ist. Jedenfalls dann, wenn wie hier in der Hauptver-handlung lediglich die Gr374nde f374r die Abwesenheit des Angeklagten er366rtert worden sind und wegen seiner Abwesenheit nicht einmal die Anklage verlesen worden ist - allgemeiner gewendet: wenn in der Hauptverhandlung noch keine Ertr344ge erzielt worden sind, die bei einer Unterbrechung fortwirkten, bei einer Aussetzung aber erneut gewonnen werden m374ssten - ist das Gericht in der Entscheidung, ob es die Hauptverhandlung unterbricht oder sie aussetzt, grund-s344tzlich frei. 16 (2) Richtig ist allerdings, dass in F344llen dieser Art durch die Entscheidung f374r die Aussetzung des Verfahrens oder seine Unterbrechung auch das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 GG ber374hrt wird. Es 17 - 10 - versteht sich, dass das Gericht nicht durch seine Entscheidung f374r die Ausset-zung oder die Unterbrechung bewusst auf die Besetzung Einfluss nehmen darf. Anhaltspunkte f374r ein willk374rliches Vorgehen des Landgerichts sind indes nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. Der Be-schwerdef374hrer meint allerdings, dass schon die Freiheit des Gerichts, sich f374r die Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung zu entscheiden - wegen ihrer Folgen f374r die Besetzung der Richterbank, insbesondere mit den Sch366ffen - sich mit den strengen Anforderungen, die das Prinzip des gesetzli-chen Richters aufstellt, nicht vertr344gt. Dabei verkennt er, dass - soweit die Be-setzung der Richterbank von richterlichen Entscheidungen abh344ngt - das Recht auf den gesetzlichen Richter nur dann verletzt ist, wenn die Grenze zur Willk374r 374berschritten wird (vgl. auch Eschelbach in KMR 42. ErgLfg. 247 228 Rdn. 3). Zugleich misst die Revision diesem Grundsatz des gesetzlichen Richters eine Wirkkraft bei, die er nicht haben kann. Dieselbe Richterbank wie die, die in der vorliegenden Sache das Urteil gesprochen hat, h344tte entschieden, wenn der Vorsitzende die Sache am 15. August 2006 nicht aufgerufen h344tte; umgekehrt w344ren die in jenem Termin anwesenden Richter dem Beschwerdef374hrer auch - 11 - nicht erhalten geblieben, wenn die Aussetzung beschlossen und der neue Ter-min nicht auf den 4. September, sondern auf den 7. September 2006 anbe-raumt worden w344re. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
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