BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 96/09 vom 5. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 15. September 2008 a) im Strafausspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte zu einer Gesamt freiheitsstrafe verurteilt ist, b) im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung zu einer "Freiheitsstra-fe" von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Sicherungsverwah- 1 - 3 - rung angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Ver-fahrensr374gen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Die Nachpr374fung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen durch-greifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafaus-spruch bedarf lediglich der Korrektur dahin, dass der Angeklagte - wie das Landgericht in den Urteilsgr374nden zutreffend ausgef374hrt hat - zu einer Gesamt-freiheitsstrafe verurteilt ist. 2 2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat bereits auf die Sachr374-ge keinen Bestand, weil das Landgericht die Pr374fung unterlassen hat, ob gegen den Angeklagten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) anzuordnen ist und ob diese Ma337regel allein ausreicht, die angenommene Ge-f344hrlichkeit des Angeklagten zu beseitigen (247 72 Abs. 1 StGB). Auf die Verfah-rensr374gen, die ausschlie337lich im Zusammenhang mit der Ma337regelanordnung stehen, kommt es deshalb nicht an. 3 Nach den Feststellungen des Landgerichts begann der Angeklagte w344h-rend seines Grundwehrdienstes bei der Bundeswehr mit dem 374berm344337igen Konsum von Alkohol. Einige Zeit sp344ter verlor er seinen Arbeitsplatz infolge sei-nes Trinkverhaltens und ging in der Folgezeit keiner Besch344ftigung mehr nach, sondern sprach weiterhin in erheblichem Umfang dem Alkohol zu. Er war bei zwei der zu hohen Vorstrafen f374hrenden Taten (1985 und 1993) jeweils stark alkoholisiert. Auch die beiden verfahrensgegenst344ndlichen Handlungen - er schlug dem Bewohner einer Notunterkunft nach gemeinsamem Alkoholkon-sum bei zwei Gelegenheiten mehrfach mit der Faust ins Gesicht - beging der Angeklagte jeweils mit einer Blutalkoholkonzentration von etwas mehr als zwei 4 - 4 - Promille. Das Landgericht hat dieser Alkoholisierung keine die Schuldf344higkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich beeintr344chtigende Wirkung beigemessen und dies - in 334bereinstimmung mit dem Sachverst344ndigen und insoweit ohne Rechtsfehler - damit begr374ndet, dass der Angeklagte alkoholgewohnt war. Danach liegt es nahe, dass der Angeklagte einen Hang hat, alkoholische Getr344nke im 334berma337 zu sich zu nehmen, und die Taten auf diesen Hang zu-r374ckgehen. Anhaltspunkte, die gegen die hinreichende Erfolgsaussicht einer Entw366hnungstherapie sprechen, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Das Landgericht h344tte deshalb die Unterbringung nach 247 64 StGB in den Urteils-gr374nden er366rtern m374ssen. Hinzu kommt, dass vorliegend die Unterbringung in der den Angeklagten wesentlich st344rker belastenden Ma337regel nach 247 66 StGB im Raum steht. 5 3. Der Senat war trotz des weitergehenden, auf ein Entfallen der Ma337re-gel der Sicherungsverwahrung gerichteten Antrags des Generalbundesanwalts nicht gehindert, im Beschlusswege zu entscheiden. Die Befugnis des Revisi-onsgerichts, nach Urteilsaufhebung die Sache zur374ckzuverweisen oder in der Sache selbst zu entscheiden, richtet sich ausschlie337lich nach 247 354 StPO; sie setzt - mit Ausnahme der hier nicht einschl344gigen Fallvarianten des 247 354 Abs. 1 4. Alt., Abs. 1 a Satz 2 StPO - keinen entsprechenden Antrag der Staatsan-waltschaft voraus (vgl. BGH, Beschl. vom 10. Februar 2004 - 4 StR 24/04 - juris). 6 4. F374r den Fortgang des Verfahrens sieht der Senat Anlass zu folgenden erg344nzenden Bemerkungen: 7 - 5 - a) Die nach 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlichen zwei Vortaten sind - entgegen der Annahme des Landgerichts - nicht in der Trunkenheitsfahrt am 30. November 1985 (abgeurteilt mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten durch Urteil vom 20. M344rz 1986) und in der schweren r344uberi-schen Erpressung am 23. Oktober 1985 (abgeurteilt mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren durch Urteil vom 25. Januar 1988) zu finden. Sicherungsver-wahrung nach 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB darf nur angeordnet werden, wenn die zur zweiten Verurteilung f374hrende Tat nach Rechtskraft der ersten Vorverurtei-lung begangen worden ist (BGHSt 35, 6, 12; 38, 258). Diese formelle Voraus-setzung wird aber von jeder der beiden Taten in Verbindung mit dem von dem Angeklagten im Januar 1993 begangenen T366tungsdelikt erf374llt. 8 b) Zur Anordnung einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt anstelle oder neben der Sicherungsverwahrung verweist der Senat auf seine Entschei-dungen NStZ 2007, 328; StV 2008, 300 sowie sein Urteil vom 12. Februar 2009 - 3 StR 569/08. 9 c) Zum Beleg der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung und des Hangs im Sinne von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB empfiehlt es sich, die ent-scheidenden Vortaten und Vorstrafen in gestraffter und auf das Wesentliche konzentrierter Form darzustellen. Die weitergehende, w366rtliche Wiedergabe der Feststellungen aus den Vorverurteilungen verursacht unn366tige Schreibarbeit und beeintr344chtigt die Verst344ndlichkeit des Urteils. Gleiches gilt f374r die vollst344n-dige Wiedergabe aller Eintragungen im Bundeszentralregister. Sofern es f374r die 10 - 6 - Darstellung der Pers366nlichkeitsentwicklung des Angeklagten von Belang ist, wann dieser erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, reicht auch eine zusammenfassende Schilderung. Becker Pfister RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hubert Sch344fer
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