ECLI:DE:BGH:2016:2104 16B3STR96.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 96/16 vom 21. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführers am 21. April 2016 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet ve r- worfen, dass in der Ei n ziehungsentscheidung des angefochtenen U r- teils das Wort " insbesondere " entfällt ; d ie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nac h- teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Schäfer Gericke Spaniol Tiemann
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