BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 97/02 vom 3. April 2002 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 g e - mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. November 2001 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Me n - schenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und Geise l - nahme zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Wie sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt, haben der Ve r - teidiger und der Angeklagte - ebenso wie der Sitzungsvertreter der Staatsa n - waltschaft - nach Verkündung des Urteils "auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil" verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung ist laut der Sitzungsniederschrift vorgelesen und genehmigt worden. Damit ist sie b e - wiesen (§ 274 StPO). Umstände, die ausnahmsweise Zweifel an der Wirksamkeit des Ve r - zichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In s - besondere das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung ist insoweit ohne Belang (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 302 Rdn. 23). Der Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar (vgl. Kleinknecht/Meyer- - 3 - Goûner, aaO Rdn. 21). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulssig und muû daher verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen
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