BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 97/03 vom 15. Mai 2003 in der Strafsache gegenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches BetätigungsverbotDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsDüsseldorf vom 26. November 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte durchdie Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teilnahme ander vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollzieh-baren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen,zuwidergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4VereinsG verwirklicht hat. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil desSenats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 (zur Veröffentlichung be-stimmt) verwiesen.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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