BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 97/07 vom 11. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. April 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 30. August 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass - es grunds344tzlich keinen Bedenken unterliegt, wenn eine Urkunde nur teilweise verlesen oder im Selbstleseverfahren zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht wird. In welchem Umfang eine Urkunde in die Hauptverhandlung einzuf374hren ist, bestimmt sich nach der Aufkl344-rungspflicht (Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 249 Rdn. 15 m. w. N.). Eine R374ge, dass das Gericht durch die nur teilweise Verlesung des Arztberichts gegen diese Pflicht versto337en h344tte, hat der Beschwerde-f374hrer nicht erhoben. - es dahinstehen kann, ob durch die teilweise Verlesung des Arztberichts 247 250 StPO verletzt worden ist, weil die Voraussetzung des 247 256 - 3 - Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht vorlag; denn die Medikation der Nebenkl344gerin bei ihrer Entlassung aus der station344ren psychotraumatischen Behand-lung war ausweislich der Entscheidungsgr374nde weder f374r den Schuld-spruch noch f374r den Rechtsfolgenausspruch von Relevanz, sodass das Urteil auf dem etwaigen Verfahrensversto337 jedenfalls nicht beruht. - auf dem unzutreffenden Hinweis des Gerichts (247 265 Abs. 1 StPO) auf die anwendbare Tatvariante des 247 239 b Abs. 1 StGB das Urteil jeden-falls nicht beruht, da ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte bei Hinweis auf die vom Landgericht dem Schuldspruch zugrunde gelegte Tatvariante anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. - die vom Beschwerdef374hrer in seiner Replik auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts neu erhobene R374ge, das Gericht habe auf die M366glichkeit einer Verurteilung auch wegen K366rperverletzung und einer abweichenden Beurteilung des Konkurrenzverh344ltnisses erst so sp344t hingewiesen, dass es von Amts wegen die Hauptverhandlung h344tte aussetzen m374ssen, versp344tet und daher unzul344ssig ist (247 345 Abs. 1 Satz 1 StPO). - die Ankn374pfungstatsachen und Darlegungen des psychiatrischen Sach-verst344ndigen in den Feststellungen zu den pers366nlichen Verh344ltnissen des Angeklagten in Verbindung mit den entsprechenden Passagen der Beweisw374rdigung in hier vollkommen ausreichendem Umfang dargelegt sind; denn angesichts der ansonsten v366llig geordneten Lebensf374hrung des Angeklagten war es von vornherein nahezu ausgeschlossen, die diagnostizierte Pers366nlichkeitsst366rung des Angeklagten "mit zwanghaf-ten und narzisstischen Anteilen" rechtlich als schwere andere seelische - 4 - Abartigkeit (247 20 StGB) zu bewerten, die geeignet sein konnte, dessen Einsichts- oder Steuerungsf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB erheblich einzuschr344nken (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO 247 20 Rdn. 37 m. w. N.). - im 334brigen die Voraussetzungen f374r eine Strafrahmenverschiebung nach 247 21, 247 49 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Vergewaltigungstat auch deswegen nicht vorlagen, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, dass der Angeklagte aufgrund seiner (vermeintlich) erheblich vermin-derten Einsichtsf344higkeit das Unrecht seines Tuns tats344chlich nicht eingesehen hat (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 21 Rdn. 3 m. w. N.). Dies beschwert den Angeklagten indessen nicht. - es einer Er366rterung des 247 239 b Abs. 2, 247 239 a Abs. 4 StGB schon deswegen nicht bedurfte, weil der Angeklagte die Nebenkl344gerin bereits vors344tzlich durch Drohungen gezwungen hatte sich auszuziehen (N366ti-gung zu einer Handlung), bevor er irrt374mlich davon ausging, die Neben-kl344gerin sei mit den von ihm - objektiv ebenfalls durch die Drohungen erzwungenen - sexuellen Handlungen einverstanden. Der Angeklagte hat daher zumindest hinsichtlich des Ausziehens objektiv und subjektiv nicht auf eine erstrebte Leistung verzichtet. - der Senat die Sinnhaftigkeit der sachlichrechtlichen Beanstandung nicht zu erkennen vermag, das Landgericht sei hinsichtlich des K366rperverlet-zungsdelikts von einem falschen Strafrahmen ausgegangen, weil es in den Urteilsgr374nden nicht mitgeteilt habe, dass 247 223 Abs. 1 StGB - 5 - neben Freiheitsstrafe bis zu f374nf Jahren auch Geldstrafe androhe. Das Landgericht hat die Strafe gem344337 247 52 Abs. 2 Satz 1 StGB dem Strafrah-men des 247 239 b Abs. 2, 247 239 a Abs. 2 StGB entnommen. Tolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubs- Winkler bedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf von Lienen Becker
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