BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 97/08 vom 8. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u. a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 gem344337 247 356 a StPO beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 29. Mai 2008 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsm344337igem Ein-schleusen von Ausl344ndern, Zuh344lterei und Anstiftung zur N366tigung zum Schwangerschaftsabbruch (= Fall B. I. der Urteilsgr374nde) sowie wegen K366rper-verletzung in Tateinheit mit N366tigung und wegen unerlaubten Besitz von Bet344u-bungsmitteln" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in H366he von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundes-anwalts die Strafverfolgung im Fall B. I. der Urteilsgr374nde auf den Vorwurf des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ge-werbsm344337igem Einschleusen von Ausl344ndern und mit Zuh344lterei (247 154 a Abs. 2 StPO) beschr344nkt, auf die Revision des Angeklagten das Urteils des Landgerichts Verden vom 15. Oktober 2007, soweit es ihn betrifft, dahin abge-344ndert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen "Anstiftung zur N366tigung zum Schwangerschaftsabbruch" entf344llt sowie die weitergehende Revision ver-worfen. 1 Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2008 hat der Verurteilte fristgerecht die An-h366rungsr374ge erhoben, weil sein Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt worden sei und der Senatsbeschluss in der Sache selbst als fehlerhaft erscheine. 2 - 3 - Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Geh366rs (247 356 a StPO) ist unzu-l344ssig. Der Verurteilte macht mit der Antragsbegr374ndung nicht geltend, dass der Senat bei seiner Entscheidung Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem er zuvor nicht geh366rt worden war, zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen oder auf sonstige Weise seinen Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt hat. Er r374gt lediglich die Begr374ndung, mit der der Senat ausgeschlossen hat, dass die Straf-kammer ohne die ausgeschiedene Tat auf eine geringere Einzelstrafe oder niedrigere Gesamtstrafe erkannt h344tte. Die Anh366rungsr374ge dient jedoch nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache nochmals zu 374berpr374fen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 356 a Rdn. 1). 3 Becker Miebach Pfister von Lienen Sost-Scheible
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