BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 97/08 vom 29. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. Mai 2008 gem344337 247 154 a Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Strafverfolgung wird gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO mit Zu-stimmung des Generalbundesanwalts im Fall B.I. der Urteils-gr374nde auf den Vorwurf des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsm344337igem Ein-schleusen von Ausl344ndern und mit Zuh344lterei beschr344nkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Verden vom 15. Oktober 2007, soweit es ihn betrifft, da-hin ge344ndert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen "An-stiftung zur N366tigung zum Schwangerschaftsabbruch" entf344llt. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsm344337igem Ein-schleusen von Ausl344ndern, Zuh344lterei und Anstiftung zur N366tigung zum Schwangerschaftsabbruch sowie wegen K366rperverletzung in Tateinheit mit N366-tigung und wegen unerlaubten Besitz von Bet344ubungsmitteln" zu einer Gesamt-freiheitsstrafe in H366he von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit sei- 1 - 3 - ner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Senat beschr344nkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des General-bundesanwalts im Fall B.I. der Urteilsgr374nde auf den Vorwurf des Menschen-handels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsm344337i-gem Einschleusen von Ausl344ndern und mit Zuh344lterei (247 154 a Abs. 2 StPO). Dies f374hrt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen 304nderung des Schuld-spruchs. 2 Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschlie337en, dass die Strafkammer ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener An-stiftung zur N366tigung im Fall B.I. der Urteilsgr374nde auf eine geringere Einzel-strafe oder eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt h344tte. Der anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht ge344ndert. Bei der konkreten Strafzumessung hat die 3 - 4 - Strafkammer zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er einschl344gig vorbe-straft ist, unter Bew344hrung stand, mehrere Tatbest344nde verwirklicht hat und von der Zuh344lterei und dem gewerbsm344337igen Einschleusen von Ausl344ndern mehre-re Frauen betroffen waren. Dabei hat sie der Anstiftung zur N366tigung ersichtlich keine wesentliche Bedeutung beigemessen. Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
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