BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 97 /11 vom 31. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2011 einstim mig beschlo s sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist nicht dadurch besch wert, dass das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 5. Strafsenats (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 475/02, BGHSt 5 2, 48, 55 ff.) die Au f- fassung vertreten hat, es müsse eine durch die verspätete Übermittlung von Erm ittlungsergebnissen verursachte psychische Mehrbelastung des Angekla g- ten entsprechend den Grundsätzen ausgleichen, die nach der neueren Rech t- sprechung bei der Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögeru n- gen zur Anwendung kommen (BGH, Beschluss vo m 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124). Der Senat sieht allerdings - unabhängig davon, ob hier überhaupt ein beachtlicher Verfahrensverstoß vorliegt - erneut Anlass für den Hinweis, dass di e se Rechtsprechung auf den Besonderheiten der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und insbesondere dem Verständnis beruht, das Art. 34 MRK in der Spruchpraxis des Europäischen - 3 - Gerichtshofs für Menschenrec h te gefunden hat. Sie ist daher nicht auf Bereiche auszudehnen, in denen ihre Anwendung durch entsprechende völkervertrags - oder verfassungsrechtliche Vorgaben nicht geboten ist. Die Folgen, die Ver - st ö ße gegen das Verfahrensrecht nach sich ziehen können, sind grundsätzlich in der Strafprozessordnung abschließend geregelt. Dem Staat ist es i nsbeso n- dere verwehrt, dem Angeklagten Verfahrensverstöße, die sich auf das Urteil ausgewirkt haben, durch einen Vollstreckungsrabatt gewissermaßen abzuha n- deln; denn dies würde auf die Dauer zu einer nicht hinnehmbaren Relativierung des Ve r fahrensrechts füh ren (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 StR 318/07, BGHSt 52, 110, 118 f.). Becker Hubert Sch ä fer Mayer Menges
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