BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 97 /1 2 vom 8. Mai 201 2 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf de ssen Antrag - am 8. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Duisburg vom 28. Oktober 2011, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin klargeste llt, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, aa) soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit (besonders) schwerer räuberischer Erpressung veru r- teilt worden ist, bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidun g, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerer räuber i- scher Erpressung", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der B e- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Senat hat den Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Ang e- klagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes i n Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist (BGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101; Beschluss vom 29. November 2011 - 3 StR 390/11). 2. Der Schuldspruch unterliegt der Aufhebung, soweit das La ndgericht den Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit - gemeint - besonders schwerer räuberischer Erpre s- sung verurteilt hat. a) Nach den Feststellungen begaben sich der mit einem Brotmesser b e- waffne te Angeklagte und der frühere Mitangeklagte B . , der einen ungelad e- nen Revolver mit sich führte, entsprechend dem gemeinsamen Tatplan in eine Spielhalle. Dort forderte B . die Spielhallenaufsicht unter Vorhalt des Revo l- vers zur Übergabe von Geld auf , woraufhin sie aus Angst den zum Öffnen der Kasse erforderlichen Code eingab und begann, Scheine aus der Kasse he r- auszugeben. Währenddessen hielt sich der Angeklagte mit dem Messer, das die Spielhallenaufsicht wahrnahm, im Eingangsbereich auf und bewachte die 1 2 3 4 - 4 - Tür. Da B . die Herausgabe des Geldes nicht hinreichend schnell ging, en t- nahm er der Kasse selbst weiteres Geld. Anschließend verließen der Angekla g- te und B . die Spielhalle. b) Diese Feststellungen belegen nicht die Verwendung eines anderen g efährlichen Werkzeugs gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, die allein in dem Ei n- satz des Messers, aber nicht des ungeladenen Revolvers gelegen haben kön n- te (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99, BGHSt 45, 249, 250 f.). aa) Eine Waffe oder - wie hie r - ein Messer als ein anderes gefährliches Werkzeug wird nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei der Tat verwendet, wenn es der Täter als Raubmittel oder Mittel der räuberischen E r- pressung zweckgerichtet einsetzt, das Opfer die Drohung mit gegen wärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des gefährlichen Werkzeugs wahrnimmt und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird (BGH, B e- schluss vom 8. November 2011 - 3 StR 316/11, StV 2012, 153 mwN). Kein Verwenden ist dagegen das b loße Mitsichführen, und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn es offen geschieht (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 9 mwN). bb) Die Feststellungen ergeben nicht, dass das Messer verwendet wu r- de, i ndem der Angeklagte und B . - zumindest durch schlüssiges Verhalten - mit seinem Einsatz drohten. Die Urteilsgründe teilen über den Umstand hinaus, dass die Spielhallenaufsicht das Messer sah, nicht mit, ob und wie es der A n- geklagte hielt bzw. der Spiel hallenaufsicht präsentierte. Die Urteilsgründe bel e- gen damit lediglich ein offenes Mitsichführen, das die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt. 5 6 7 - 5 - c) Eine Änderung des Schuldspruchs in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kommt aufgrund der unzureichenden Feststellungen, die ihrerseits der Aufhebung unterliegen (§ 353 Abs. 2 StPO), nicht in Betracht. Im Übrigen schließt der Senat nicht aus, dass ein neuer Tatrichter weitergehende Feststellungen zum konkreten Einsatz des Messers treffen kann. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 1. der Urteilsgründe führt zum Wegfall der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe. Die Gesamtstrafe muss daher ebenfalls neu zugemessen werden. Becker Hubert Schäfer RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Menges 8 9
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