BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 98/07 vom 3. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. April 2007 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. November 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die sich nach den Feststellungen aufdr344ngende Pr374fung einer bandenm344-337igen Begehung nicht vorgenommen hat. Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert
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