BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 98/08 vom 15. Mai 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Raubes zu 2.: Beihilfe zum Raub u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 15. Mai 2008 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29. Oktober 2007 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Soweit die Beschwerdef374hrer einen Versto337 gegen 247 67 StPO bzw. ge-gen 247 59 StPO r374gen, bleibt den R374gen der Erfolg jedenfalls deshalb versagt, weil die Angeklagten gegen die Anordnung des Vorsitzenden, dass der Zeuge F. unvereidigt bleibe, eine Entscheidung des Ge-richts nach 247 238 Abs. 2 StPO nicht herbeigef374hrt haben. Sost-Scheible Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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