BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 98/10 vom 19. August 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Mayer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. September 2009 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung und ge-f344hrlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu der Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf R374gen der Verletzung formellen und sachli-chen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 Zu der R374ge des Beschwerdef374hrers, das Landgericht habe gegen 247 229 Abs. 1 und 4 StPO versto337en, da der Sitzungstag vom 25. August 2009 keine Fortsetzung der Hauptverhandlung im Sinne von 247 229 Abs. 4 Satz 1 StPO ge-wesen sei, bemerkt der Senat erg344nzend: Es kann dahinstehen, ob die an die-sem Tag erfolgte Neubestellung der Nebenklagevertreterin ("Umbeiordnung") eine Verhandlung zur Sache im Sinne der Unterbrechungsvorschriften darstellt. Jedenfalls die Mitteilung des Vorsitzenden, dass die in einem Beweisantrag (der Verteidigung) benannten Zeugen f374r den n344chsten Termin geladen werden sol- 2 - 4 - len, erf374llt die Kriterien f374r eine wirksame Fortsetzung der Hauptverhandlung in diesem Sinne; denn sie diente der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten dar-374ber, dass dem Beweisantrag der Verteidigung stattgegeben worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 1994 - 3 StR 439/92, bei Kusch NStZ 1995, 18, 19 Nr. 8). Hieran h344lt der Senat fest. VRiBGH Becker befindet sich Pfister RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher an der im Urlaub und ist daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Unterschriftsleistung gehindert. Pfister Pfister Hubert Mayer
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