ECLI:DE:BGH:2018:030518B3STR98.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 98/18 vom 3. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer in am 3. Mai 2018 eins timmig beschlo s- sen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler ergeben hat (§ 34 9 Abs. 2 StPO). D ie Beschwerdeführer in hat die Kosten ihr es Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tr a- gen. ECLI:DE:BGH:2018:030518B3STR98.18.0 Abweichend von dem Grundsatz, dass bei gleichzeitigen erfolglosen Rechtsmitteln des Nebenklägers und d es Angeklagten jeder B e- schwerdeführer seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, sind die dem Angeklagten durch die Nebenklagerevision erwachsenen no t- wendigen Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen, weil der Anfec h- tungsumfang der beiden Rechtsmittel nicht deckungsgleich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 1998 - 3 StR 391/98 , juris Rn. 2). Becker Gericke Spaniol Berg Hoch
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