BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 99/09 vom 7. April 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren r344uberischen Diebstahls u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. April 2009 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 18. August 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte - neben der gef344hrlichen K366rperverletzung - des besonders schweren r344uberischen Diebstahls schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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