BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 99 /11 vom 4. August 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesa nwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 4. August 2011 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO - zu 2. und 3. ein - stimmig - beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur B e- gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vo m 14. Juli 2010 auf seinen Antrag Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Fall II. 2. der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren en t- standen en notwendigen Auslagen, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuel lem Missbrauch von Schutzbefo h- lenen sowie wegen sexuellen Missbrauch s eines Kindes in Tateinheit mit sex u- ellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete und auf Verfahrensrügen sowie sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Die Verurteilung im Fall II. 2. de r Urteilsgründe hält rechtlicher Nac h- prüfung nicht stand. Insoweit hat die Revision mit einer Verfahrensbeansta n- dung Erfolg. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In der Anklage war dem Beschwerdeführer insoweit vorgeworfen wo r- den, er sei im Sommer 2007 mit der Nebenklägerin, seiner Tochter C . , sowie deren Halbschwester J . in das Haus eines Bekannten gefahren. Dort habe er sich abends zu der im Bett liegenden Nebenklägerin begeben und sie an der Scheide gestreichelt sowie an dieser ge leckt; als er seine andere Tochter herankommen hörte, habe er sofort aufgehört (Vergehen nach § 176 Abs. 1 StGB). Nach den Feststellungen stellte sich der Angeklagte im Sommer 2007 im Haus des Bekannten abends vor das Bett, zog die Decke weg und C . s Schlafanzughose herunter, leckte an ihrer Scheide, ließ sodann seine eigene Hose herunter und veranlasst e C . , seinen Penis in den Mund zu ne h- men, so lange, bis er J . die Treppe heraufkommen hörte (Verbrechen nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB). 1 2 3 4 - 4 - Von dem vom Anklagevorwurf abweichenden Geschehen hat sich das Landgericht überzeugt, nachdem die Nebenklägerin diese Handlung des Ang e- klagten, von der sie schon von Anfang an berichtet hatte, sowohl bei der Sac h- verständigen als auch in der Hauptv erhandlung mit dem Aufenthalt in dem Haus des Bekannten verbunden hatte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers konnte das Landg e- richt den Sachverhalt ohne eine Nachtragsanklage aburteilen. Es handelt sich wegen der Individualisierung durch Tator t, Tatzeit und die das Geschehen b e- gleitenden Umstände um die nämliche Tat, die auch Gegenstand der Anklage war. Zutreffend rügt die Revision hingegen, dass das Landgericht den Ang e- klagten nicht ausreichend auf straferhöhende Umstände (§ 265 Abs. 2 StP O) hingewiesen hat. Die Strafkammer hat insoweit folgenden Hinweis erteilt: " Es ergeht noch der Hinweis, dass im Fall Ziffer 2. der Anklage auch der schwere sexuelle Missbrauch gem. § 176a Abs. II Nr. 1 StGB in Betracht kommt. Der Oralverkehr der Nebenkläg erin beim Autofahren, Ziffer 4 + 5 der Anklage, evtl. Vorfälle des Oralverkehrs sind nicht Gegenstand der Anklage. " Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts zulässige - verfahrensrechtliche Beanstandun g hat Erfolg. Der erteilte Hinweis ermöglichte es dem Angeklagten nicht, seine Ve r- teidigung hinreichend auf den verschärften Tatvorwurf einzustellen; denn er stellte nicht dar, aufgrund welcher Tatsachen das Landgericht den Qualifikat i- onstatbestand des § 1 76a Abs. 2 Nr. 1 StGB als möglicherweise verwirklicht ansah (siehe dazu Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 265 Rn. 31 mwN). 5 6 7 8 - 5 - Auf diesem Verfahrensfehler beruht der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe. Denn selbst wenn sich durch die vorangegangen e Beweisau f- nahme und den sonstigen Verlauf der Hauptverhandlung für den Angeklagten und seinen Verteidiger hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben haben sol l- ten, dass im Fall 2. der Anklage auch die Verurteilung wegen des Vollzugs e i- nes Oralverkehrs in Be tracht kommen könnte, musste sich ihnen nach dem Inhalt des Hinweises gerade der gegenteilige Eindruck aufdrängen. Da das Landgericht hinsichtlich der Fälle 4 und 5 der Anklage (rechtsfehlerhaft) eine Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen M issbrauchs von Kindern als unzulässig darstellte, weil der insoweit jeweils festgestellte Oralve r- kehr nicht " Gegenstand der Anklage " gewesen sei, mussten der Angeklagte und sein Verteidiger nicht damit rechnen, dass das Landgericht im Gegensatz hierzu im F all 2 der Anklage den in der Anklageschrift ebenfalls nicht erwäh n- ten, erst in der Hauptverhandlung zutage getretenen Oralverkehr zur Grundlage einer Verurteilung nah § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB machen werde. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sie sich i m Falle eines korrekt erteilten Hinweises anders und erfolgreicher gegen den verschärften Tatvorwurf hätten verteidigen können. 2. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 2. der Urteilsgründe entfällt die entsprechende Einzel - und damit die Ei nsatzstrafe. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die anderen Einzelstrafen können bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass deren jeweilige Höhe von der Einsatzstrafe beeinflusst war. 9 10 - 6 - 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben. Becker Pfister RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Schäfer Menges 11
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